BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 12. Juni 2009 a) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtfreiheitsstrafen von ei-nem Jahr und zwei Monaten und von einem Jahr und zehn Monaten mit der Ma337gabe aufgehoben, dass insoweit eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamt-strafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist; b) im Strafausspruch im 334brigen zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: "Die Gesamtstrafen aus den folgenden Urteilen werden auf-gel366st: - Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. M344rz 2007 (820 Js 1643/06 - 4 Ns), - Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12. April 2007 (110 Js 25207/06), - Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 9. Januar 2008 (820 Js 8719/07), - Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2008 (136 Js 24842/06). - 3 - Der Angeklagte wird unter Einbeziehung - der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 24. Januar 2007 (110 Js 31383/06), - der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. M344rz 2007, - der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12. April 2007, - der Einzelstrafen f374r die Taten vom 26. Juni 2006 und vom 23. Januar 2007 aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 9. Januar 2008 und - der Einzelstrafe f374r die Tat vom 13. Juni 2006 aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Mona-ten verurteilt." 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung f374r schuldig gesprochen. Es hat die Gesamtstrafen aus f374nf verschiedenen Vorverurteilun-gen aufgel366st und den Angeklagten unter Einbeziehung aller Einzelstrafen aus drei dieser Entscheidungen und unter Einbeziehung eines Teils der Einzelstra-fen aus den zwei 374brigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Aus den nicht in diese Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen hat es zum einen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer sechsten Vorverurteilung eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet, zum anderen unter Aufl366sung einer Gesamtstrafe aus einer siebten Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dort verh344ngten Ein-zelstrafen eine dritte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Die Revision ist begr374ndet, soweit sie sich gegen die Ausspr374che 374ber die Gesamtstrafen von einem Jahr und zwei Monaten und von einem Jahr und zehn Monaten richtet. Das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. M344rz 2007 ent-faltet entgegen der Annahme der Strafkammer keine Z344surwirkung hinsichtlich der Straftaten im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 3. Juni 2007; das gleiche gilt f374r das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 12. April 2007. Denn Gegen-stand beider Verurteilungen waren ausschlie337lich Taten, die der Angeklagte im Zeitraum vor seiner fr374heren Verurteilung durch das Amtsgericht Gotha vom 24. Januar 2007 begangen hatte. Beide Verurteilungen enthielten mithin keine Einzelstrafen, mit denen neben der Gesamtstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten eine weitere Gesamtstrafe h344tte gebildet werden k366nnen. Damit sind gesamtstrafenrechtlich beide Verurteilungen auf den Zeitpunkt der fr374heren Verurteilung vom 24. Januar 2007 zur374ckzuprojizieren: Sie w344ren nicht ergan- 2 - 5 - gen, weil alle bis dahin begangenen Taten schon von der Verurteilung vom 24. Januar 2007 erfasst worden w344ren (BGH NStZ 1998, 35; BGHSt 44, 179, 180 f.). Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren. Die f374r das Nachverfahren zust344ndige Strafkam-mer wird aus den Strafen f374r die Taten in der Zeit vom 15. Februar bis zum 3. Juni 2007 nur noch eine einzige Gesamtstrafe zu bilden haben. 2. Dagegen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet, soweit es den Schuld-spruch, den Einzelstrafausspruch hinsichtlich der abgeurteilten Tat und den Ausspruch 374ber die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten betrifft, da die Nachpr374fung des Urteils in diesem Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3 a) Dass die Strafkammer die Tat als Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage nach 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB w374rdigt, obwohl die Fest-stellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bele-gen, beschwert den Angeklagten nicht. 4 b) Bei der Begr374ndung der Gesamtstrafenbildung f374hrt das Landgericht die Einzelstrafe f374r die Tat vom 26. Juni 2006 aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 9. Januar 2008 in der Liste der in die Gesamtstrafe von f374nf Jahren und zehn Monaten einbezogenen Einzelstrafen in den Urteilsgr374nden S. 23 UA zwar nicht auf (sondern, ersichtlich versehentlich, in der Auflistung der in die Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten einbezogenen Einzelstrafen auf S. 24 UA an Stelle der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 28. November 2007). Das begr374ndet aber keinen durchgreifenden Rechts-fehler, da die Strafkammer, wie die ausdr374ckliche Angabe im Tenor ergibt, die Einzelstrafe tats344chlich in die Gesamtstrafe einbezogen hat. 5 - 6 - c) Einer Aufl366sung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 24. Januar 2007 bedurfte es nicht, da sie bereits durch das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. M344rz 2007 aufgel366st worden war. Der Senat hat den Tenor entsprechend abge344ndert und in dem durch die Teilaufhebung nicht erfassten Umfang im Sinne einer besseren 334bersichtlichkeit neu gefasst. 6 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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