BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4 6 8 /1 3 vom 1 9 . November 2013 in der Strafsache gegen w egen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefü hrers am 1 9 . November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 3 . Mai 201 3 , soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstraf e unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass die gerichtliche E n tsche i- dung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt . Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, s o- weit es sich gegen den Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe richtet. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung da r- über unterblieben ist, o b gemäß § 55 StGB mit der Einzelgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 14. November 2012 - 881 Js 16193/12 43 Ds - eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass die Voraussetzungen e i- ner Gesam tstrafenfähigkeit gemäß § 55 StGB hier " grundsätzlich " gegeben sind; es hat allerdings weder eine Gesamtstrafe gebildet noch eine Entsche i- dung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen, weil es - rechtsfehlerhaft - ang e- nommen hat , dass die Geldstrafe " im Wege der Verbüßung von Ersatzfreiheit s- strafe vollständig erledigt " (UA S. 17) sei. Die Strafkammer hat deshalb einen (unbezifferten) Härteausgleich vorgenommen . Zum - insoweit allein maßgebe n- den (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10 mwN) - Zei t- punkt des angefochtenen Urteils am 3. Mai 2013 dauerte indes die Vollstr e- ckung der Ersatzfreiheitsstrafe , die der Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen bis zum 7. Mai 2013 verbüßt hat, noch an. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrau ch gemacht, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden . Der Angeklagte hat die Kosten de s Rechtsmittels zu tragen. Die Koste n- entscheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vo r- zubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, allenfalls einen geringfügigen 3 4 5 - 4 - Teilerfolg haben wird , so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsb eschluss vom 2 4 . Juni 200 9 - 2 StR 51 /0 9 mwN ). Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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