ECLI:DE:BGH:2015:221215B2STR468.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468 /15 vom 22. Dezember 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers a m 22. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Fulda vom 14. Juli 2015 , soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monate n ver - urteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen die beiden nicht revidierenden Mitangeklagten A . und K . in den frühen Morgenstunden des 2. November 2014 in die Wohnung des Geschädigten in Q. ein. Sie durchsuchten die Wohnung und nahmen eine Geldkassette mit Schmuck an 1 2 - 3 - sich. Den Geschädigten, den sie aufweckten, zwangen sie zur Öffnung eines Tresors, aus dem sie Bargeld in Höhe von ca. 1.400 Eu ro entnahmen. Der Angeklagte B . hatte den beiden Mitangeklagten den Tatort zuvor genannt und das Umfeld unter anderem am 27. Oktober 2014 ausspioniert. Darüber hinaus s tellte er den Mitangeklagten eine Wohnung in O. zur Verfügung , in der e r sich ebenfalls vorübergehend aufhielt. Die Mitangeklagten konnten in dieser Wohnung übernachten und die Beute verstecken, was - ebenso wie das Einsteigen und die Art und Weise der Tatbegehung - von vornherein zwischen allen A ngeklagten so abgesprochen w ar. 2. Ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des zum Tatvorwurf schwe i- genden Angeklagten B . hat die Strafkammer i m Wesentlichen darauf ge - stützt, dass er am 27. Oktober 2014 mehrfach mit dem Mitangeklagten A . telefoniert habe, während sic h d ieser auf der Fahrt von H. nach Q . befand. Daraus ergebe sich, dass der Angeklagte auf das Tat - objekt hingewiesen und es ausspioniert habe. Seine Tatbeteiligung werde auch dadurch belegt, dass ein Teil der Beute bei seiner Festnahm e in der Wohnung in O . dort sichergestellt werden konnte (UA S. 17). II. Das Urteil hat keinen Bestand. Die Feststellungen des Landgerichts b e- ruhen auf einer fehlerhaften und nicht tatsa chengestützten Beweiswürdigung. 1. Eine die Tat fördernde Beihilfehandlung des Angeklagten B . ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 3 4 5 6 - 4 - a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B . habe das Tat - objekt in Q . den Mitangeklagten benannt bzw. darauf hingewiesen und sowohl den Tatort wie da s Tatobjekt ausspioniert (UA S. 10, 17), entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage und fehlerfreien Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat sich maßgeb lich auf mehrere aufgezeichnete Tel e- fonate gestützt, die der Angeklagte A . am 27. Oktober 2014 führte, wäh - rend er von H . nach Q . fuhr. Dabei ist das Gericht zwar rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte A . mit einem Gesprächspartner telefonierte, der ein dem Angeklagten B . zuzuord - nen des Mobiltelefon nutzte. Dagegen beruht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte B . sei bei den Telefonaten als der Gesprächspartner aufgetreten, der angewiesen wurde, das Tatobjekt auszuspionieren, auf einer lückenhaften Beweiswürd i- gung. Das Ge a- von ausgegangen ist, dass hier nur der Angeklagte B . und A . miteinan - der telefoniert haben könnten (UA S. 31), hat es insoweit versäumt, sich damit auseinanderzusetzen, dass nach den in den Urteilsgründen mitgeteilten Wor t- protokollen während der Gespräche ein erkennbarer Wechsel der Gespräch s- partner stattgefunden hat: In dem ersten der aufgezeichneten Gespräche drängte zwar der Ang e- klagte A . esprächspartner, nachzuschauen, s- fehlerfrei als Aufforderung, ein bestimmtes Objekt auszuspionieren, verstanden werden konnte. Der Gesprächspartner des A . reagierte darauf aber nur 7 8 9 10 - 5 - offensichtlich weitere Person verwies. Nach der Erwiderung des A . einem wen - telefon . S. 22, 23) und mit dem er in den fo l- genden Gesprächen alles Weitere besprach . Ungeachtet dessen ist den in Bezug genommenen Wortprotokollen schon nicht zu entnehmen, dass der Gesprächspartner des A . das Tat - objekt als solches benannte. Zwar ha t das Landgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte auf das Tatobjekt hingewiesen und es ausspioniert habe, an anderer Stelle auch damit begründet, dass der Angeklagte B . über die sich die beiden Mitangeklagten in der Gegend nicht auskannten (UA S. 31). Denn aus den Wortprotokollen der Telefonüberwachung ergebe sich, dass die Mitang e- klagten K . und A . . wer de. Die Wo rtprotokolle lassen jedoch auch diesen Schluss nicht zu. Wen n- gleich A . wiederholt im Plural sprach, wird der Angeklagte K . in keinem Protokoll überhaupt erwähnt; auch die Strafkammer trifft insoweit keine Fes t- ste l lungen. Der Mitangeklagte A . spr a ch zwar in einem der Telefonge - . auch sein Gesprächspartner, bei dem es sich um den Angeklagten B . han - deln soll, spra . Die übergrei - fenden und besseren Ortskenntnisse des Angeklagten B . erschließen sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denn festgestellt 11 12 - 6 - ist insoweit nur, dass alle drei Angeklagten in Deutschland über keinen festen Wohnsi tz verfügten, vor der Tat mindestens einmal in Q . waren, um den Tatort zu erkunden (UA S. 17), und dass sich der Angeklagte B . zur Tat - km von Q . entfernten Wohnung in O . aufhielt. b) Auch die weitere Feststellung, der Angeklagte habe die Tat dadurch gefördert, dass er den beiden Mitangeklagten schon vor der Tat zugesagt habe, die Beute in der Wohnung in O . lagern zu können, findet in den Urteils - gründen keine Tatsachengrundlage und erweist sich von daher als bloße Ve r- mutung. geklagten B . an der Tat am 2. November 2014 insoweit lediglich darauf abgestellt, dass ein Teil der Beute in der Wo h- nung in O . aufgefunden wurde. Allein dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, eine Beteiligung des Angeklagten an der zeitlich vorangegangenen Haupttat zu belegen. 2. Ungeachtet dessen ist das Vorliegen der s ubjektiven Tatbestand s - voraussetzungen nicht belegt. Die Strafkammer hat sich auf die Feststellung i- schen den Angeklagten verabredet worden (UA S. 10) . Dies entbehrt jedenfalls in Bezug auf den Gehilfenvorsatz für eine räub e- rische Erpressung einer tatsachengestützten Beweiswürdigung. Die Urteil s- gründe lassen nicht erkennen, worauf sich die Annahme des Gerichts stützt, dass der Angeklagte über einen Wohnungseinbruch hinaus auch damit rechnen 13 14 15 16 - 7 - musste, die Mitangeklagten würden den Geschädigten wecken und unter A n- drohung von Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von Geld und Wertsachen vera n- lassen. Dies versteht sich auch nic ht von selbst. Auch wenn man an dieser Ste l- le zugrunde l e g t e, dass der Angeklagte auf das Tatobjekt hingewiesen und es ausspioniert hätte, kann daraus nicht ohne weiteres auf den Gehilfenvorsatz für einen Wohnungseinbruch so wie für eine räuberische Erpress ung geschlossen werden. Zwar ist allein eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat unschä d- lich, sofern die vorgestellte Haupttat in ihrem Unrechtsgehalt von der tatsächlich begangenen nicht gänzlich abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10 , NStZ - RR 2011, 177 ). Vom Gehilfenvorsatz ist deshalb ohne weiteres mitumfasst, wenn die Haupttäter zwischen Raub und räuber i- scher Erpressung wechseln (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91 , BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7 ). Demgegenüb er können einem Gehilfen aber nicht ohne weiteres qualifizierende Merkmale (etwa nach § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 337); ebenso wenig ein Raub, wenn nur ein Einbruch sdiebstahl ge mäß den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB geplant war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955 , 143; BGHSt 11 , 66 f. ; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl. , § 27 , Rn. 62). Nichts anderes kann für eine über einen Wohnungsei n- bruch hinausgehende räuberische Erpress ung gelten, da schon die Straferwa r- tung des § 249 Abs. 1 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) den gegen über dem § 244 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) erhöhten Unrechtsgehalts der rä u- berischen Erpressung anzeigt. 17 - 8 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt ne uer Verhandlung und Entsche i- dung. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 18
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