ECLI:DE:BGH:2017:300517B2STR468.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/16 vom 30. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts un d nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts, dass die Entscheidung des Landgericht s, von der Anordnung der U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, durch Teilrücknahme wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen worden ist. Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt
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