BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/06 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 25. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006, soweit der Ange-klagte verurteilt wurde, mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen hiervon bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu der Freiheits-strafe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt und im 334brigen freigesprochen. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Verurteilung des Angeklagten h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung nicht stand, weil das voluntative Element des bedingten Untreuevorsatzes in Bezug auf die schadensgleiche Verm366gensgef344hrung der gesch344digten Bank nicht hinreichend belegt ist. 2 1. Das Landgericht hat zu dem der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Tatvorwurf im Wesentlichen festgestellt: 3 Der Angeklagte hatte als Notar in Frankfurt am Main Ende Oktober 1998 einen Kaufvertrag 374ber ein sanierungsbed374rftiges Mehrfamilienhaus in Plauen protokolliert. Als Kaufpreis wurden 950.000 DM vereinbart, wobei das Kaufob-jekt von dem fr374heren Mitangeklagten G., der die Verk344uferin vertrat, saniert werden sollte. Ohne Sanierung war das Objekt nur 127.000 DM wert. 700.000 DM des Kaufpreises sollten am 30. November 1998, 250.000 DM nach 334bergabe bzw. Fertigstellung am 31. M344rz 1999 oder gegen Stellung einer Bankb374rgschaft (Fertigstellungsb374rgschaft) durch G. f344llig werden. Neben dem Kaufvertrag versprach G. den K344ufern eine Kick-back-Zahlung von 10 % des Kaufpreises. Der Kaufpreis sollte von den K344ufern voll finanziert werden. Diese Finanzierung vermittelte G. bei der SB-Bank. Nach dem Kreditvertrag sollten 700.000 DM bei Fertigstellung von 75 % der Sanierung ausgezahlt werden, die Schlusszahlung von 250.000 DM sollte entweder nach Abschluss der Sanierung oder am 31. M344rz 1999 gegen Vorlage einer Fertigstellungsb374rgschaft erfolgen. 4 F374r die von den K344ufern erstrebten Steuervorteile war es erforderlich, dass der Kaufpreis noch 1998 ausgezahlt wurde. Auch die Verk344uferin legte Wert auf die schnellstm366gliche Auszahlung. Um dies zu erreichen, fertigten G. und die K344ufer am 16. Dezember 1998 ein inhaltlich falsches 334bergabeproto-koll, wonach das Kaufvertragsobjekt an die K344ufer 374bergeben worden sei und der Bautenstand zur Zahlung von 700.000 DM erreicht sei. K344ufer und Verk344u- 5 - 4 - fer seien einig, dass auch die Restzahlung von 250.000 DM auf das Notaran-derkonto des Angeklagten 374berwiesen werde. Zudem lie337 G. den angeblich er-reichten Renovierungsstand durch den inhaltlich falschen Bericht eines Sach-verst344ndigen best344tigen. Das falsche 334bergabeprotokoll und der falsche Bericht des Sachverst344ndigen veranlassten die Bank, den gesamten Kreditbetrag auf das Notaranderkonto des Angeklagten auszuzahlen. Noch bevor der zugeh366ri-ge Treuhandauftrag bei ihm eingegangen war, veranlasste der Angeklagte die Auszahlung von 700.000 DM an die Verk344uferin. Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Bank freigespro-chen. In dem Treuhandauftrag der SB-Bank an den Angeklagten wurde die Auszahlung der Kreditsumme davon abh344ngig gemacht, dass die vereinbarten Grundschulden eingetragen und die Eigentumsumschreibung auf die K344ufer sichergestellt waren. Hinsichtlich des zweiten Teilbetrags von 250.000 DM musste ferner eine Fertigstellungsb374rgschaft vorliegen, um die aus der Sicht der Bank dann noch erforderlichen Sanierungskosten abzudecken. Der Ange-klagte nahm den Treuhandauftrag an und begann die Auflagen des Treuhand-auftrags umzusetzen. Er forderte insbesondere G. auf, die erforderliche Fertig-stellungsb374rgschaft 374ber 250.000 DM vorzulegen. Um auch die Auszahlung der restlichen 250.000 DM zu erreichen, fertigten G. und die K344ufer mit Datum vom 2. Februar 1999 ein weiteres inhaltlich falsches 334bergabeprotokoll, in dem die K344ufer auf Grund einer telefonischen Zusicherung des G. best344tigten, das Ob-jekt sei m344ngelfrei 374bergeben worden. In Wirklichkeit war mit der Sanierung noch nicht begonnen worden. Zur Best344tigung verwendete G. eine weitere in-haltlich falsche Bescheinigung des Sachverst344ndigen vom 3. Februar 1999, in der dieser best344tigte, nach einer Besichtigung am 2. Februar 1999 in Plauen sei das Objekt fertig gestellt, bezugsfertig und ertragsf344hig. In Wirklichkeit hatte keiner der Beteiligten das Objekt in Plauen besichtigt. 6 - 5 - Nachdem der Angeklagte die Eigentums374bertragung sichergestellt hatte und ihm die Eintragung der vereinbarten Grundschulden angezeigt worden war, beauftragte er seine Mitarbeiterin L., die Auszahlung des restlichen Kreditbe-trags (250.000 DM abz374glich einer Eintragungsgeb374hr von 35 DM) vorzuberei-ten. L. 374berpr374fte nochmals die Voraussetzungen des Treuhandauftrags und erkl344rte dem Angeklagten, die Voraussetzung der B374rgschaft sei noch nicht erf374llt. Dem Angeklagten war bewusst, dass er gegen diese Auflage verstie337, wies die Zeugin L. jedoch an, es werde jetzt ausgezahlt, die B374rgschaft sei nicht mehr erforderlich, weil das Anwesen m344ngelfrei 374bergeben worden sei, wie sich aus dem 334bergabeprotokoll und der Bescheinigung des Sachverst344ndigen er-gebe. Dass beide inhaltlich falsch waren, wusste der Angeklagte nicht. Der An-geklagte 374berwies daher am 23. Februar 1999 den restlichen Kreditbetrag an die Verk344uferin, ohne dass ihm die im Treuhandauftrag verlangte Fertigstel-lungsb374rgschaft vorlag. Dem Angeklagten war an einer schnellen Gesch344fts-abwicklung gelegen, zumal er von G. - einem guten Kunden seines Notariats - zur Auszahlung gedr344ngt wurde. Der Angeklagte stellte daher nach den Fest-stellungen des Landgerichts das Sicherungsinteresse der Bank hintan und nahm eine m366gliche Verm366gensgef344hrdung der Bank durch unzureichende Kreditsicherung billigend in Kauf. Einige Wochen sp344ter erfuhr die Bank vom wahren Zustand des Hauses. Die Kreditforderung gegen die K344ufer wurde 2005 f374r 30 % ihres Nominalbetrags weiterverkauft. 7 2. Die Feststellungen zum 344u337eren Tathergang beruhen auf einer rechts-fehlerfreien Beweisw374rdigung. Die insoweit erhobenen Verfahrensr374gen sind offensichtlich unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Diese Feststellungen k366nnen daher bestehen bleiben. Erg344nzende und nicht widersprechende Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung sind m366glich. 8 - 6 - 3. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Verm366-gensgef344hrdung der Bank durch unzureichende Kreditsicherung billigend in Kauf genommen, h344lt der sachlich-rechtlichen Pr374fung unter Ber374cksichtigung der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 51, 100 Rdn. 56 ff.) nicht stand. 9 Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem objektiven Tatgeschehen und den Angaben der Zeugin L. hergeleitet hat, der Angeklagte habe wissentlich, also mit direktem Vorsatz gegen die ihm ob-liegende Verm366gensbetreuungspflicht versto337en, indem er den Restbetrag des Kredits ausbezahlt hat, obwohl die erforderliche Fertigstellungsb374rgschaft nicht vorlag. Das Landgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Angeklagte als Treuh344nder nicht befugt war, aufgrund einer eigenen Bewertung der Inte-ressenlage der Beteiligten von der ausdr374cklichen Auszahlungsbedingung des Treuhandauftrags der Bank abzuweichen und eigenm344chtig auf die Vorlage der Fertigstellungsb374rgschaft zu verzichten. 10 Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine Verm366gensgef344hrdung der Bank durch unzureichende Kreditsicherung nicht nur erkannt, sondern zumindest auch billigend in Kauf genommen. 11 Diese Bedenken betreffen zwar nicht das kognitive Element des beding-ten Gef344hrdungsvorsatzes. Insoweit geht das Landgericht unter Hinweis auf die langj344hrigen beruflichen Erfahrungen des Angeklagten mit tragf344higen Erw344-gungen davon aus, dass dem Angeklagten das mit dem Verzicht auf die Fertig-stellungsb374rgschaft verbundene Risiko f374r die Bank bewusst gewesen sei. 12 - 7 - Nicht hinreichend belegt ist jedoch das voluntative Vorsatzelement. In den F344llen der schadensgleichen Verm366gensgef344hrdung ist der Tatbestand der Untreue im subjektiven Bereich dahin zu begrenzen, dass der bedingte Vorsatz eines Gef344hrdungsschadens nicht nur die Kenntnis des T344ters von der konkre-ten M366glichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr voraussetzt, sondern dar374ber hinaus eine Billigung der Realisierung die-ser Gefahr, und sei es auch nur in der Form, dass der T344ter sich mit dem Eintritt des ihm unerw374nschten Erfolgs abfindet (BGHSt 51, 100 Rdn. 63). 13 Das Landgericht f374hrt hierzu lediglich aus: Auch wenn der Angeklagte wegen der ihm vorliegenden angeblichen Fertigstellungsbeweise (334bergabepro-tokoll und Bescheinigung des Sachverst344ndigen) hoffte, dass sich der Schaden bei der Bank nicht realisieren werde, habe er sich dennoch mit dieser M366glich-keit abgefunden, um so den Vorgang schnell abwickeln und dem Interesse der Kaufvertragsparteien entgegenkommen zu k366nnen (UA S. 22). Dies ist nicht mehr als eine Behauptung des Landgerichts, die jedoch einer n344heren Begr374n-dung und Er366rterung bedurft h344tte. Die vorangehenden beweisw374rdigenden Erw344gungen des Landgerichts begr374nden zwar das kognitive , nicht aber das voluntative Vorsatzelement. Die Beweisw374rdigung zu Letzterem h344tte insbe-sondere eine Er366rterung erfordert, ob sich der Angeklagte tats344chlich auch mit der Realisierung des Gef344hrdungsschadens zumindest abgefunden hat, nur um "den Vorgang schnell abwickeln und den Interessen der Kaufvertragsparteien entgegenkommen zu k366nnen." Das Landgericht erkennt zwar zutreffend, dass die Bank nach der Auszahlung die Kreditsumme nicht mehr von dem Anderkon-to des Angeklagten zur374ckfordern konnte. Das Landgericht 374bersieht jedoch, dass der Angeklagte sich durch den Versto337 gegen den Treu-handauftrag der Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat und auch die Be-rufshaftpflichtversicherung des Notars einen bedingt vors344tzlich verursachten Schaden nicht abdeckte (247 152 VVG), so dass er, wie sich ihm aufgrund seiner 14 - 8 - Berufserfahrung aufdr344ngen musste, letztlich pers366nlich f374r den etwa entste-henden Schaden aufkommen muss. Ob der Angeklagte dies alles tats344chlich billigend in Kauf nehmen oder sich hiermit abfinden wollte, erscheint zumindest zweifelhaft und h344tte n344herer Pr374fung und Er366rterung auch im Verh344ltnis zu den etwaigen Vorteilen der schnellen Abwicklung f374r den Angeklagten und die Ver-tragsbeteiligten erfordert. Hieran fehlt es jedoch. RiBGH Rothfu337 ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Otten Bode Fischer Roggenbuck
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