BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum r344uberischen Diebstahl u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg an der Lahn vom 6. Juni 2007, soweit es ihn be-trifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum r344uberischen Diebstahl in Tateinheit mit gef344hr-licher K366rperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren r344uberischen Diebstahl in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bew344hrung verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren r344uberi-schen Diebstahl h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand, weil sich der Gehilfen-vorsatz des Angeklagten nicht auf die Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bezog. 2 Das Landgericht hat dem Angeklagten die Verwendung des scharfkantig abgeschlagenen Bierkrugs als Schlagwerkzeug durch den Mitangeklagten B. als gef344hrliches Werkzeug im Sinne von 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugerechnet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben jedoch einen dahinge-henden Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht. Da es sich um einen die Haupt-tat des Mitangeklagten B. qualifizierenden Umstand handelt, setzt eine Haftung des Angeklagten als Gehilfen voraus, dass er die Verwendung des Bierkrugs zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 27 Rdn. 5; 247 26 Rdn. 16 a). Das ist jedoch hier nicht der Fall, vielmehr hat sich der Angeklagte zwischen den Mitangeklagten B. und das Tatopfer K. gestellt, weil er B. hindern wollte, mit dem Bierkrug auf K. einzuschlagen. Stattdessen schlug der Angeklagte das Tatopfer wei-ter mit der Faust ins Gesicht (UA S. 12). Die Verwendung des Bierkrugs h344lt sich damit nicht im Rahmen des Gehilfenvorsatzes. F374r diesen Exzess des Hauptt344ters hat der Angeklagte als Gehilfe deshalb nicht einzustehen. Der An-geklagte hat sich somit der Beihilfe zum r344uberischen Diebstahl - und nicht zum schweren r344uberischen Diebstahl - schuldig gemacht, weil er dem Mitangeklag-ten B. nach dessen vollendeten, aber noch nicht beendeten Diebstahl Hil-fe geleistet hat, sich den Besitz des entwendeten Geldscheins zu erhalten. 3 - 4 - Der Senat kann den Schuldspruch selbst 344ndern, da neue weitergehen-de Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten auszuschlie337en sind. 247 265 StPO steht der dem Angeklagten g374nstigen Schuldspruch344nderung nicht entgegen. Der Angeklagte h344tte sich gegen den ge344nderten Schuldspruch nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 4 Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil sich durch die 304nderung des Schuldspruchs f374r den Angeklagten ein g374nstigerer Strafrahmen ergibt. Der Senat kann deshalb nicht ausschlie337en, dass das Landgericht auf der Grundla-ge des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verh344ngt h344tte. 5 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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