BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/10 vom 1. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 1. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 1. Juni 2010 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass in den F344llen II.12 und II.13 der Urteilsgr374nde die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwi-schen Verwandten entf344llt. Der Schuldspruch wird danach wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist - des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn F344llen, - des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, - des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwi-schen Verwandten sowie - des Beischlafs zwischen Verwandten in zwei F344llen schuldig. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in zehn F344llen, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei F344llen, jeweils in Tatein-heit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sowie wegen Beischlafs zwischen Ver-wandten in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt. Ferner hat es ausgesprochen, dass von der Gesamtstrafe neun Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tz-te Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet. 1 Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Beischlafs zwischen Verwandten in den F344llen II.12 und II.13 der Urteilsgr374nde kann, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, keinen Bestand haben, weil insoweit die Strafverfolgung verj344hrt ist. Die Verj344hrungsfrist betr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Die Taten wurden zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem Jahr 2001 und dem 13. Februar 2002 begangen. Im Zweifel ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tatzeit vor dem 4. Oktober 2001 lag. Der Lauf der Verj344hrungsfrist w344re fr374hestens am 4. Oktober 2006 durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter unterbrochen worden (247 74c Abs. 1 Nr. 1 StGB). 2 Die Verj344hrung der Strafverfolgung f374hrt zu einem Verfahrenshindernis, das vom Senat von Amts wegen zu beachten ist. Es f374hrt in den F344llen II.12 und II.13 der Urteilsgr374nde zum Wegfall des jeweils tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen erf374llten Tatbestands des Beischlafs zwi-schen Verwandten, ohne dass es einer Verfahrenseinstellung bedarf (vgl. KG, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 1 Ss 293/00; Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 206a Rn. 5). Insoweit hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst. 3 - 4 - Die weitergehende Revision erweist sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO . Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schlie337t unter den gegebenen Umst344nden aus, dass der Wegfall der tat-einheitlichen Delikte in den F344llen II.12 und II.13 bei den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zu einer milderen Bestrafung gef374hrt h344tte, denn auch verj344hrte Taten d374rfen strafsch344rfend verwertet werden (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Vorleben 11). 4 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Eschelbach Ott
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