BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 469/11 vom 17. November 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Nied e r- landen erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier ve r- hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten er geben . D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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