BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 47/00 vom 3. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2000 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Oktober 1999 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteil s - verkündung Rücksprache mit seiner Verteidigerin gehalten und sodann Ve r - zicht "auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung" erklärt. Der Vermerk über den Verzicht nimmt zwar nicht an der Beweiskraft des § 274 StPO teil, da nicht nach § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO verfahren wurde. Er ist aber ein Anzeichen für den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Die dienstlichen Erklärungen ergeben, daß wirksam auf Rechtsmittel verzichtet wurde. Danach fand zwischen dem Angeklagten und seiner Verteidigerin unter Beteiligung der Dolmetscherin nach Urteilsverkü n - dung und Rechtsmittelbelehrung ein längeres Gespräch statt. Dieses hatte zum - 3 - Ergebnis, daß der Angeklagte im Anschluß daran - so auch die Protokollierung in der Sitzungsniederschrift - wie die anderen Angeklagten ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtete. Der Erklärung der Dolmetscherin ist zu entnehmen, daß sie dem Angeklagten die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts übersetzt hat. Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wir k - samkeit nichts zu ändern. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelve r - zichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unz u - lässig und muß verworfen werden. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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