BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/00 vom 29. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001 beschlossen: Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Rev i - sionsbegründung werden verworfen. Gründe: Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei se i - ner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ve r - wertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum A b - schluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig. - 3 - Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiell- rechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001 nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der S a - che führen können. Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer
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