BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/06 vom 7. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 4. Mai 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, sowie der K366rperverletzung in zwei F344llen schuldig ist; b) im Strafausspruch in den Einzelstrafen in den F344llen 1 und 3 (Ziffer II.10 und II.12 der Urteilsgr374nde) sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Seine Revision hat mit der Sach- 1 - 3 - r374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1. Ein Verfahrenshindernis ist nicht gegeben. Die Anklageschrift und der hierauf Bezug nehmende Er366ffnungsbeschluss gen374gen den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Bestimmtheit der Um-schreibung von Serientaten stellt. 2 Die nachtr344glich ausgef374hrten Verfahrensr374gen sind nicht fristgem344337 er-hoben und daher unzul344ssig. 3 2. Soweit sich die Revision mit der Sachr374ge gegen die Verurteilung we-gen Misshandlung von Schutzbefohlenen in den F344llen 2 (Ziffer II.11 der Ur-teilsgr374nde), 4 (Ziffer II.14) und 5 (Ziffer II.16) wendet, ist sie im Ergebnis unbe-gr374ndet. Die Einwendungen gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts grei-fen in diesen F344llen nicht durch. Dass der Tatrichter hinsichtlich der Vorw374rfe des sexuellen Missbrauchs, von dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, zu einer negativen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der Gesch344digten gelangt ist, stand der Annahme von Glaubhaftigkeit der Be-lastungen hinsichtlich der K366rperverletzungen nicht entgegen. Die unterschied-liche Entstehungsgeschichte der Aussageteile und den starken suggestiven Einfluss auf die Gesch344digte zur nachtr344glichen Darstellung auch sexueller 334-bergriffe hat das Landgericht ausf374hrlich er366rtert. 4 a) Nicht zutreffend ist allerdings die rechtliche W374rdigung als "Qu344len" im Sinne der ersten Tatvariante des 247 225 Abs. 1 StGB, die das Landgericht ohne Begr374ndung angenommen hat (UA S. 124). Es fehlt in den genannten F344llen schon an der hierf374r erforderlichen Feststellung l344nger dauernder Schmerzen oder Leiden (vgl. BGHSt 41, 113, 115; NStZ-RR 1996, 197), die 374ber die typi- 5 - 4 - schen Auswirkungen der festgestellten K366rperverletzungen durch Schl344ge hi-nausgingen. b) Jedoch sind die Voraussetzungen des rohen Misshandelns im Sinne der zweiten Tatvariante hier ersichtlich gegeben. Das Misshandeln eines acht bis zehn Jahre alten Kindes unter anderem durch massive Faustschl344ge gegen Kopf und K366rper, Fu337tritte, Rei337en an den Haaren und Vollstopfen des Mundes mit trockenem Brot erf374llte in diesen F344llen offenkundig die objektiven Voraus-setzungen erheblicher Misshandlungen. Zu den subjektiven Vorstellungen und zum Vorsatz des Angeklagten hat das Landgericht zwar hier - wie auch in den 374brigen F344llen - keinerlei Feststellungen getroffen. Die vom Tatbestand voraus-gesetzte rohe, das hei337t gef374hllose und das Leiden des Tatopfers missachten-de Gesinnung (vgl. BGH NStZ 2004, 94; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 225 Rdn. 9 m.w.N.) ergibt sich aber ohne Weiteres aus den objektiven Umst344nden der Taten, die f374r den Angeklagten trotz seiner jeweiligen Alkoholisierung offen-sichtlich erkennbar waren. 6 F374r den Schuldspruch bleibt die Annahme einer anderen Tatvariante oh-ne Auswirkung. Die Tatvariante des rohen Misshandelns war angeklagt; eine andere Verteidigung w344re dem Angeklagten 374berdies nicht m366glich gewesen. 7 c) Im Fall 2 (Ziffer II.11 der Urteilsgr374nde) sind auch die Voraussetzun-gen einer gef344hrlichen K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gege-ben. Der Angeklagte trat nach den Feststellungen die Gesch344digte "mit dem beschuhten Fu337 (mit) Wucht in den Magen", so dass ihr 374bel wurde (UA S. 34). Bei einer solchen konkret gef344hrlichen Verwendung ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der "beschuhte Fu337" - genauer: der Schuh am Fu337 des T344ters - als gef344hrliches Werkzeug (im Sinne von 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen (vgl. BGHSt 30, 376; BGH NStZ 1984, 329; 1999, 8 - 5 - 616). Die Qualifikation des 247 224 StGB steht mit 247 225 in Tateinheit (BGH NJW 1999, 72; Tr366ndle/Fischer aaO 247 224 Rdn. 16). Der Senat konnte insoweit den Schuldspruch 344ndern. 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte ver-teidigen k366nnen. 9 In den F344llen 4 und 5 (Ziffer II.14 und II.16 der Urteilsgr374nde) kam im Hinblick auf die insoweit l374ckenhaften Feststellungen des Landgerichts eine Verurteilung auch wegen gef344hrlicher K366rperverletzung nicht in Betracht. 10 3. In den F344llen 1 und 3 (Ziffer II.10 und II.12 der Urteilsgr374nde) sind ent-gegen der Ansicht des Landgerichts die Voraussetzungen des 247 225 Abs. 1 StGB weder in der Variante des Qu344lens noch in der des rohen Misshandelns gegeben. Es fehlt insoweit schon an hinreichenden Feststellungen zum objekti-ven Tatbestand. Zum subjektiven Tatbestand enth344lt das Urteil dar374ber hinaus - wie in den anderen F344llen - keinerlei Feststellungen. Es bleibt daher etwa schon offen, ob Verletzungen, die sich die Gesch344digte in Folge eines "Schubsens" durch den Angeklagten zuzog, von dessen Vorsatz umfasst waren. Die Revisi-on hat zutreffend eingewandt, dass in diesen F344llen allein die Voraussetzungen vors344tzlicher K366rperverletzungen gem344337 247 223 Abs. 1 StGB festgestellt sind. 11 Dass diese Taten nicht durch irgendwelche erzieherischen Zwecke ge-rechtfertigt waren, liegt auf der Hand. Der Generalbundesanwalt hat das be-sondere 366ffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Da weitergehende Feststellungen von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten w344ren, hat der Senat auch insoweit den Schuldspruch ge344ndert. 12 - 6 - Das f374hrt zur Aufhebung der Einzelstrafen von einem Jahr und drei Mo-naten (Fall 1) und zwei Jahren (Fall 3) sowie der Gesamtstrafe. 13 4. Die Fassung der 129 Seiten umfassenden Urteilsgr374nde gibt dem Se-nat Anlass zu folgendem Hinweis: 14 Die schriftlichen Urteilsgr374nde dienen, wie der Senat schon wiederholt zu bemerken Anlass hatte, weder der Darstellung eines bis in ver344stelte Einzelhei-ten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherz344hlung des Ab-laufs der Ermittlungen oder des Gangs der Hauptverhandlung. Es ist Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Be-gr374ndungen seiner Entscheidungen so zu fassen, dass der Leser die wesentli- chen , die Entscheidung tragenden tats344chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw344gungen ohne aufw344ndige eigene Bem374hungen erkennen kann. Urteils-gr374nde sollen weder allgemeine "Stimmungsbilder" zeichnen noch das Revisi-onsgericht im Detail dar374ber unterrichten, welche Ergebnisse s344mtliche im Hauptverhandlungsprotokoll verzeichneten Beweiserhebungen gehabt haben. 15 Das vorliegende Urteil wird dem nicht gerecht. Der Leser erf344hrt erstmals auf UA S. 32, um welchen m366glicherweise strafbaren Sachverhalt es 374berhaupt geht. Die dann folgenden tats344chlichen Feststellungen zu den f374nf abgeurteilten Taten umfassen insgesamt 7 275 Seiten; sie werden mehrmals unterbrochen von insgesamt 8 275 Seiten mit Feststellungen, die jeweils mit "nicht angeklagt" 374ber-schrieben sind und deren Sinn sich dem Leser daher nicht erschlie337t. Auf den folgenden 17 Seiten wird in un374bersichtlicher, verzweigter und weitschweifiger Weise die Aufdeckung der Taten nacherz344hlt; weitere 7 Seiten schildern den Gang des Ermittlungsverfahrens. Auf UA S. 67 erf344hrt der Leser erstmals, ob und wie der Angeklagte sich eingelassen hat; von UA S. 71 bis 107 folgen so-dann mehr als 35 Seiten mit Erw344gungen 374ber die Glaubw374rdigkeit der Ge- 16 - 7 - sch344digten. In 28 Abschnitten schlie337en sich Ausf374hrungen dazu an, worauf eine kaum zu 374berblickende Vielzahl teilweise unbedeutender oder nur das Randgeschehen betreffender Feststellungen "beruht"; die Gliederung dieser Abschnitte ist 374berdies weder mit derjenigen der Anklage noch mit der Numme-rierung der Taten identisch. Eine solche un374bersichtliche Breite ist weder durch 247 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten. Sie ist geeignet, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen. So erscheint es symptomatisch, dass im vorliegenden Urteil zwar Nebens344chlichkeiten breit dargestellt sind, wesentliche Feststellungen zum ob-jektiven und subjektiven Tatbestand der abgeurteilten Taten jedoch fehlen. 17 Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgr374nde f374hrt auch zu einer vermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg hohen Belastung der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht f374r das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgr374nde in einfach gelagerten F344llen aufzuwenden. 18 Soweit von tatrichterlicher Seite gelegentlich darauf hingewiesen wird, eine m366glichst breite und umfassende Darstellung aller Einzelheiten empfehle sich, um m366glichen Beanstandungen wegen des Fehlens einzelner Er366rterun-gen durch das Revisionsgericht zuvorzukommen, erscheint dies verfehlt. Die sogenannte "Revisionssicherheit" von Strafurteilen ist kein Selbstzweck, son-dern ergibt sich aus ihrer Freiheit von Rechtsfehlern. Eine unn366tige breite Dar-legung von Nebens344chlichkeiten, gedanklichen Zwischenschritten und Randge-schehen ist aber, wie das vorliegende Urteil beispielhaft zeigt, gerade nicht ge-eignet, Fehler zu vermeiden, welche den Bestand des Urteils gef344hrden. 19 Der Senat verkennt nicht, dass die Abfassung der Urteilsgr374nde stets auch Ausdruck individueller richterlicher Gestaltung und Bewertung sowie der in 20 - 8 - Spruchk366rpern gewachsenen Erfahrung und 334bung ist. Hiergegen ist grund-s344tzlich nichts einzuwenden. Kommt es aber zu einer auff344lligen H344ufung be-stimmter fehlerhafter Entwicklungen oder zu erheblichen Abweichungen zwi-schen einzelnen Gerichten, ist es Aufgabe des Revisionsgerichts, dem entge-gen zu wirken. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
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