BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 470/08 vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Juni 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers; die Rechts-mittel beanstanden die Verletzung materiellen Rechts mit dem Ziel einer Verur-teilung wegen Heimt374ckemordes. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen entstand w344hrend des Fr374hst374cks am Mor-gen des 16. November 2007 ein Streit zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau. Um sich zu beruhigen und auch, um die Zeitung zu holen, ging der Angeklagte hinaus auf den Hof seines Anwesens. Dort erblickte er einen ca. 3 kg schweren Hammer mit einem ca. 40 cm langen Stiel. Spontan entschloss er sich, seine Ehefrau zu t366ten. Er zog sich die neben dem Hammer liegenden Handschuhe an und ging anschlie337end wieder in die Waschk374che zur374ck, wo- 2 - 4 - bei er den Hammer in der rechten Hand neben seiner Hose hielt, "ohne aller-dings hiermit eine bestimmte Absicht zu verfolgen". Die Ehefrau des Angeklag-ten sa337 unver344ndert am K374chentisch und blickte in die vom Angeklagten abge-wandte Richtung. Dieser trat hinter seine Ehefrau, die sich eines Angriffs nicht versah, und schlug mit dem Hammer von oben wiederholt auf den Kopf seiner Ehefrau, um diese zu t366ten. Sodann ergriff er eine Plastikt374te mit einer daran befindlichen Sisalschnur, zog diese seiner Ehefrau 374ber den Kopf und drosselte ihr mit der Schnur den Hals, damit sie ersticke. Er schn374rte die T374te im Bereich des Nackens fest zu und befestigte sie straff mittels eines Schleifenknotens. Die Ehefrau verstarb kurz nach den Angriffen durch Verbluten nach innen und au-337en infolge der ihr zugef374gten Kopfverletzungen. Nach der Tat zog der Angeklagte sich um, wusch sich die bei der Tat da-vongetragenen Blutanhaftungen ab und warf das Tatwerkzeug sowie die zuvor getragenen Kleidungsst374cke in einen alten, mit einer ca. 15 kg schweren Stahl-platte gesicherten Brunnen. Gegen374ber von ihm herbeigerufenen Verwandten und Polizistinnen behauptete er zun344chst, seine Frau nach R374ckkehr vom Friedhof tot aufgefunden zu haben; diese habe ihm zuvor erz344hlt, dass sie Be-such erwarte. 3 Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag - begangen im Zu-stand erheblich verminderter Schuldf344higkeit (247 21 StGB) - gewertet. Das Vor-liegen von Heimt374cke hat es ausgeschlossen. Zwar habe sich das Tatopfer kei-nes t344tlichen Angriffs versehen; es sei aber nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte in dem Bewusstsein gehandelt habe, sein Opfer sei arg- und wehr-los gewesen. 4 2. Die Ausf374hrungen zur Verneinung der subjektiven Tatseite des Mord-merkmals der Heimt374cke (247 211 StGB) sind - worauf die Revision der Staats- 5 - 5 - anwaltschaft zu Recht hinweist - nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerhafter Begr374ndung ein bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers durch den Angeklagten verneint. a) Heimt374ckisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur T366tung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der M366rder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-losen Lage 374berrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Ma337gebend f374r die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs (BGHSt 32, 382, 383 f.; BGH NJW 1991, 1963; Urteil vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04). 6 Der Tatrichter ist davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Angeklag-ten arg- und wehrlos war, als dieser mit dem Hammer in der Hand hinter sie trat. Denn sie rechnete nach den Urteilsfeststellungen mit keinem t344tlichen An-griff. Objektiv ist das Mordmerkmal der Heimt374cke daher gegeben. 7 b) Bei der Verneinung des Ausnutzungsbewusstseins des Angeklagten er366rtert der Tatrichter rechtsfehlerhaft wesentliche Umst344nde nicht. Wenn das Landgericht meint, Zweifel nicht 374berwinden zu k366nnen, obwohl die subjektiven Merkmale der Heimt374cke auf Grund des 344u337eren Tathergangs 226 wie hier 226 na-he liegen, m374ssen bei der Beweisw374rdigung alle wesentlichen Tatumst344nde in die Betrachtung einbezogen werden, die gegen diese Zweifel sprechen k366nnen (vgl. u. a. BGH, Urt. vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01; NStZ 2005, 688, 689; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 11). 8 aa) F374r das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit gen374gt es, dass der T344ter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung f374r die hilflose La-ge des Angegriffenen und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er 9 - 6 - sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Menschen zu 374berraschen (vgl. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; NStZ 2005, 688, 689). bb) Nach dem 344u337eren Tatgeschehen hat der Angeklagte naheliegend mit Ausnutzungsbewusstsein gehandelt. Die Gegebenheiten nach R374ckkehr in die Waschk374che waren einfach und auf einen Blick 374berschaubar. Der Um-stand, dass die Gesch344digte auf Grund ihrer Blickrichtung gegen374ber einem Angriff des sich von hinten n344hernden Angeklagten wehrlos war, dr344ngte sich auf. Dies hat der Angeklagte auch vollst344ndig erfasst. Er hat, wie die Urteils-feststellungen ergeben, bewusst wahrgenommen, dass seine Ehefrau in der Ann344herungsphase von ihm wegschaute und dass sie den Hammer auch auf Grund von dessen Position nicht erkennen konnte. 10 Soweit das Landgericht dar374ber hinaus verlangt, dass der T344ter die er-kannte Arg- und Wehrlosigkeit f374r die Tatausf374hrung instrumentalisiert, geht dies 374ber die rechtlichen Anforderungen an das Mordmerkmal der Heimt374cke hinaus. Au337erdem handelt es sich um eine Rechtsfrage, die der Tatrichter ei-genst344ndig zu pr374fen hat und die er nicht der Verantwortung des Sachverst344n-digen 374berlassen darf. 11 Dem Ausnutzungsbewusstsein steht das f374r den Zeitpunkt der Tat fest-gestellte "gereizt affektive Syndrom von tiefem Ausma337 wie Zorn und 304rger" nicht erkennbar entgegen. Der Angeklagte hatte sich zun344chst aus dem Fr374h-st374cksraum entfernt, um einer Fortsetzung des Streits mit seiner Ehefrau aus dem Weg zu gehen und sich zu beruhigen. Erst auf dem Hof fasste der Ange-klagte den Entschluss, seine Ehefrau zu t366ten. Abgesehen davon, dass nicht jede affektive Erregung des T344ters der Annahme eines Ausnutzungsbewusst-seins entgegensteht (vgl. BGH NStZ 2003, 535), relativiert die im 344u337eren Ab- 12 - 7 - lauf deutlich erkennbare Z344sur die Indizwirkung der Spontanit344t des Tatent-schlusses f374r das Fehlen eines Ausnutzungsbewusstseins, wie der General-bundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat. Widerspr374chlich ist es im Blick auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wenn die Strafkammer auf UA 16 ohne n344here Erl344uterungen aus-f374hrt, der Realit344tsbezug des Angeklagten sei 344hnlich wie bei Schizophrenen beeintr344chtigt gewesen, andererseits aber feststellt, der Angeklagte habe weder Dinge verkannt noch Wahrnehmungsst366rungen erlitten, noch sei er verwirrt ge-wesen. Gleichwohl hat das Schwurgericht diesen Gesichtspunkt im Zusam-menhang mit 247 21 StGB nur unter dem Aspekt erheblich verminderter Steue-rungsf344higkeit gew374rdigt. Weder der Wechsel des Tatmittels bei fortbestehen-dem T366tungsvorsatz noch die Verschleierungsversuche nach der Tat deuten auf einen beeintr344chtigten Realit344tsbezug hin. 13 In die Bewertung, ob ein Ausnutzungsbewusstsein gegeben ist, h344tte auch das 374beraus umsichtige Tat- und Nachtatverhalten des Angeklagten n344her als geschehen einbezogen werden m374ssen. Das Anlegen von Handschuhen vor der Tatausf374hrung deutet darauf hin, dass der Angeklagte bestrebt war, Fingerabdr374cke auf dem Tatwerkzeug zu vermeiden. Ebenfalls spricht die 374ber-legte, planvolle Tatausf374hrung 226 der Angeklagte hielt den Hammer bei seiner Ann344herung an seine Ehefrau au337erhalb ihres (potentiellen) Sichtfeldes 226 f374r das Vorliegen des Ausnutzungsbewusstseins. Die 226 ersichtlich allein auf Grund der Einlassung des Angeklagten getroffene 226 Feststellung, der Angeklagte habe hiermit keine bestimmte Absicht verfolgt, ist nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen kei-ne konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NStZ 2004, 35, 36; NStZ-RR 2003, 371; 2005, 147). 14 - 8 - 3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter hat daher Gelegenheit, die Frage der erheblich verminderten Schuldf344higkeit neu und eigenst344ndig zu pr374fen. 15 Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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