BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/11 vom 17. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Novembe r 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 21. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässi g. Die Nebenklägerin hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzu - heben, diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begrü n- det und darauf hingewiesen , da ss die Mordmerkmale der Grausamkeit und der niedrigen Beweggründe " annähernd " e rfüllt seien . Es wird jedoch nicht eine Verurteilung wegen Mordes an ge strebt. Vielmehr wird ausdrücklich lediglich die Zugrundelegung eines unzutreffenden Strafrahmens, namentlich die Nichta n- wendung des § 212 Abs. 2 StGB sowie (hilfsweise) die Anwendung de s § 213 StGB gerügt. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Neben klage 1 2 - 3 - verfolgt , so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (§ 400 Abs. 1 StPO). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy