BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470/14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh rers am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und d ie dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig. 1 - 3 - Der Nebenkläger hat zwar beantragt, das Urteil des Landgerichts Fran k- furt am Main aufzuheben und diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung mat e- riellen Rechts begründet. Er ha t es aber versäumt, innerhalb der Revisionsb e- gründungsfrist klarzustellen, dass er ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt (vgl. BGH NStZ - RR 2001, 266). Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 2
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