ECLI:DE:BGH:2018:070318B2STR 470.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 470 / 1 7 vom 7. März 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 201 8 ge mäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 356a StPO beschlossen : 1. Der Antrag des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 gegen d en Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten nachdem vorangegangene lan d- gerichtliche Entscheidungen in Teilen des Strafausspruchs jeweils durch B e- schlüsse des Senats au fgehoben worden waren durch Urteil vom 18. Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten veru r- teilt und Wertersatzverfall angeordnet. 1. Gegen dieses Urteil hatten beide Verteidigerinnen des Verurteilten form - und fristgere cht Revision eingelegt und diese auch innerhalb der dafür maßgeblichen Frist mit der ausgeführten Sachrüge begründet. Rechtsanwä l- tin S . hatte in ihrer Revisionsbegründung zusätzlich eine Verfahrensrüge er - hoben. 1 2 - 3 - Auf entsprechenden Antrag des Ge neralbundesanwalts vom 25. Oktober 2017 hat der Senat ungeachtet der Ankündigung einer Erwiderung zur G e- generklärung des Generalbundesanwalts von Rechtsanwältin S . Kalen - derwoche die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017, also zu Beginn der 51. Kalenderwoche, hat Rechtsanwältin S . für den Ver e- Generalbundesanwalts gemacht. 2. Der Antrag auf Wiedereinset zung in den vorigen Stand ist als unzulä s- sig zurückzuweisen. Soweit der Verurteilte eine Wiedereinsetzung in die durch § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmte Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu dem Antrag des Generalbundesanwalts erstrebt, findet auf di ese Frist die Wiedereinsetzung gemäß § 44 StPO keine Anwendung. Bei der genannten zweiwöchigen Frist, die keine Ausschlussfrist ist, handelt es sich nicht um eine Frist im Sinne von § 44 Satz 1 StPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt daher nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496). Sollte der Verurteilte insgesamt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das durch den Rechtskraft herbeiführenden Verwerfungsbeschluss des Senats vom 7. Dezember 2017 ab geschlossene Verfahren begehren, wäre auch dieser Rechtsbehelf unzulässig. Außerhalb des Rechtsbehelfs aus § 356a StPO zur Nachholung rechtlichen Gehörs (dazu unten 3.) ist eine Wiedereinse t- 3 4 5 6 - 4 - zung in den vorigen Stand nach Abschluss des Verfahrens durch eine wie hier rechtskräftige Sachentscheidung nicht mehr möglich (vgl. BGH, aaO). 3. Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2017 bestand (§ 356a StPO), ist zurückzuweisen. Der Anspru ch auf rechtliches Gehör des Verurteilten wurde nicht verletzt. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gege n- erklärung kann nicht verlängert werden. Nach Fristablauf braucht eine Ergä n- zung auch dann nicht abgewartet zu werden, wenn sie hi er von einer der be i- den den Verurteilten im Revisionsverfahren vertretenden Verteidigerinnen in Aussicht gestellt worden ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 2 StR 234/08, NStZ - RR 2008, 352). 4. Im Übrigen weist der Senat darauf hi n, dass die Senatsentscheidung vom 7. Dezember 2017 auch unter Berücksichtigung des nachträglichen Vo r- bringens vom 19. Dezember 2017 nicht anders ausgefallen wäre. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 7 8
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