BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 47/03 vom2. April 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2und Abs. 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 30. Oktober 2002 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung derUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstaltabgesehen hat.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwie-sen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweitsie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Sie führt mitder Sachrüge jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht vonder Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB abgesehen hat.1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der 38-jährige Angeklagte seitseinem 14. Lebensjahr Betäubungsmittel und seit 1995 regelmäßig, von einerHaftzeit unterbrochen, auch Heroin konsumiert. Zur Tatzeit belief sich sein re- - 3 -gelmäßiger Heroinkonsum auf ein bis zwei Gramm täglich. Auf dieser Grundla-ge ist das Landgericht vom Bestehen einer Abhängigkeit ausgegangen. Es hatjedoch angenommen, die beiden abgeurteilten Taten des Handeltreibens mitHeroin (7,49 g und 27,95 g Heroinhydrochlorid) stünden nicht in einemsymptomatischen Zusammenhang mit der Heroinabhängigkeit, da er die vonihm besorgten Mengen nicht zum Eigenkonsum nutzen, sondern gewinnbrin-gend weiterverkaufen wollte. Die Kosten für seinen Eigenkonsum habe er vonseinem monatlichen Gehalt von 800,00 Euro und gelegentlichen Zuwendungenseiner Eltern bestritten; er habe wegen seiner Drogensucht zu keinem Zeit-punkt unter Geldmangel gelitten.2. Hierauf konnte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Ablehnungeiner Maßregelanordnung - überdies ohne Zuziehung eines Sachverständi-gen - nicht gestützt werden. Die Einlassung des Angeklagten, er habe stetsüber hinreichende legal erworbene Geldmittel zum Heroinerwerb verfügt, warersichtlich im Zusammenhang damit zu sehen, daß er die abgeurteilten Tatenund damit namentlich eine Gewinnerzielungsabsicht bestritten hat; dies hat dasLandgericht rechtsfehlerfrei für unglaubhaft gehalten. Sein im Betrieb seinerEltern erzieltes Arbeitseinkommen von 800,00 Euro konnte ersichtlich nichtausreichen, um neben den allgemeinen Lebenshaltungskosten den hohen He-roinkonsum des Angeklagten zu finanzieren; daß die "gelegentlich" darüberhinausgehenden Zuwendungen seiner Eltern eine solche Höhe erreichten, liegtnicht nahe.Soweit das Landgericht hervorhebt, es sei dem Angeklagten nicht darumgegangen, die von ihm besorgten Mengen zum Eigenkonsum zu nutzen (UAS. 25), schöpft auch dies die Feststellungen nicht aus. Ein für die Anordnungnach § 64 StGB hinreichender symptomatischer Zusammenhang setzt nicht - 4 -voraus, daß die Beschaffung von Betäubungsmitteln allein dem Eigenkonsumdient, denn dann schiede das Handeltreiben regelmäßig als Symptomtat aus.Die beim Angeklagten sichergestellten Portionierungs- und Verpackungsuten-silien belegen, daß er sich nicht darauf beschränkte, die den beiden abgeur-teilten Fällen zugrunde liegenden Heroinmengen zu "besorgen" und gewinn-bringend weiterzuveräußern. Die Annahme, daß ein selbst betäubungsmit-telabhängiger Zwischenhändler seine Handelstätigkeit zumindest auch zu demZweck durchführt, seinen eigenen Konsum zu finanzieren, drängt sich nach derLebenserfahrung auf.Anhaltspunkte dafür, einer Maßregelanordnung stehe das Fehlen einerhinreichend konkreten Erfolgsaussicht entgegen, ergeben sich aus dem Urteilnicht.Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist daherneu zu befinden. Der Senat kann hier ausschließen, daß die Einzelstrafen oderdie Gesamtstrafe bei Anordnung der Unterbringung niedriger ausgefallen wä-ren.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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