BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 47/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. August 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die - im 334brigen versp344tet eingelegte - Revision ist unzul344ssig, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin ausweislich des gem344337 247 274 StPO be-weiskr344ftigen Protokolls der Hauptverhandlung nach Verk374ndung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grunds344tzlich unwi-derruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 302 Abs. 1 1 - 3 - Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte daf374r, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein k366nnte, liegen nicht vor. Das Urteil ist daher rechtskr344ftig. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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