BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 471/00 vom 6. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2000 einstimmig b e - schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Erfurt vom 7. Juni 2000 im Ausspruch über die Gesamt s - trafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, versuchten Diebstahls und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von e i - nem Jahr und neun Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und se i - ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Au s - spruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat hi n - - 3 - sichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen sowie der verhängten Maßregel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Jedoch kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte zw i - schen dem 28. April 1992 und dem 27. September 1995 insgesamt neunmal rechtskräftig verurteilt worden. Nachträgliche Gesamtstrafenbeschlüsse sind am 22. November 1995 (Strafen aus der 1. und der 2. Vorverurteilung) und am 9. Oktober 1998 (Strafen aus der 4., 5., 7., 8. und 9. Vorverurteilung) ergangen. Die Tatzeiten der in den Vorverurteilungen jeweils abgeurteilten Taten sind im angefochtenen Urteil nur hinsichtlich der 3. Vorverurteilung (zwei Taten vor dem 1., eine Tat zwischen dem 1. und dem 2., zwei Taten zwischen dem 2. und dem 3. Urteil) und der 4. Vorverurteilung (eine Tat zwischen dem 2. und dem 3., eine Tat zwischen dem 3. und dem 4. Urteil) angegeben. Die jetzt abgeu r - teilten Taten 1 und 2 liegen zeitlich zwischen der 2. und 3., die Tat 3 zwischen der 7. und 8., die Taten 9, 12 und 13 nach der 9. Vorverurteilung und dem e r - sten Gesamtstrafenbeschluß. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob und gegebenenfalls welche Vorverurteilungen bereits vollstreckt oder sonst erledigt sind; die Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist nicht angespr o - chen. Die zutreffende Anwendung von § 55 StGB kann auf dieser Grundlage nicht abschließend geprüft werden. Möglicherweise hätten hier, unter Aufl ö - sung früherer Gesamtstrafen und unter Beachtung der Zäsurwirkung von Vo r - verurteilungen, mehrere neue Gesamtstrafen gebildet werden müssen; war e i - ne Einbeziehung einzelner Strafen wegen zwischenzeitlicher vollständiger E r - ledigung nicht mehr möglich, so war insoweit ein Härteausgleich zu gewähren. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann der Senat nicht au s - - 4 - schließen, daß sich die - jedenfalls fehlerhafte - Beurteilung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Über die Bildung der Gesamt s - trafe ist daher insgesamt neu zu entscheiden. b) Einen Einfluß des Rechtsfehlers auf die Bemessung der Einzelstrafen kann der Senat ausschließen. Auch die rechtsfehlerfreie Anordnung der Ma ß - regel ist von der Aufhebung nicht berührt. 3. Für den Antrag des Angeklagten vom 1. Oktober 2000, ihm für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt S. aus Erfurt als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist der Vorsitzende des Gerichts zuständig, dessen Urteil angefochten wird (BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens m it der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es hier nicht. Ein Nachschieben von Verfahrensrügen wäre wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO unzulässig; auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil umfassend g e - prüft. Bode Otten Rothfuß Fischer Elf
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