ECLI:DE:BGH:2016:120416B2STR471.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 471/15 vom 12. April 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 12. Apri l 2016 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2015 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats kasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass d er Angeklagte wegen schweren Raubes, versuchten Diebstahls, Fa h- rens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Kennzeiche n- missbrauch, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsät z- licher Körperverletzung verurtei lt und im Übrigen freig e- sprochen wird, bb) im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Au f- rechterhaltung der durch Urteil des Amtsgerichts Fran k- furt am Main vom 30. Januar 2013 angeordneten Sper r- frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt, c c) im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgeh o- ben, soweit bestimmt ist, dass dem Angeklagten vor A b- - 3 - lauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, ve r- suchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrer laubnis in Tateinheit mit Kennze i- chenmissbrauch, Hehlerei, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ve r- urteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Unter Einbeziehung der Einzel strafe n aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2013 und unter Aufrechterhaltung der darin ausgesprochenen Sperrfrist für die Wiedere r- teilung der Fahrerlaubnis hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verh ängt und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Ant rag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteil s- gründe wegen Hehlerei verurteilt wurde , weil sich das Landgericht nicht mit e i- 1 2 - 4 - ner etwaigen Beteiligung des Angeklagten an de r rechtswidrigen Vort at , ei nem Einbruchsdiebstahl bei ein er Autofirma, auseinandergesetzt hat. 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den Gründen der Z u- schrift des Generalbundesanwalts zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge ben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten und die im Übrigen in die Gesamtfrei heit s- strafe einzubeziehende n Einzelstrafe n (neben Geldstrafen, einmal neun Mon a- te, dreimal sieben Monate, zweimal sechs Monate und einmal vier Monate Fre i- heitsstrafe) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung im Fall II. 3 der Urteil s- gründe (Geldstrafe v on 120 Tagessätzen zu je 10 Euro) auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt h ä t te . 3. Hi n gegen hat der Maßregelausspruch keinen Bestand. Der Genera l- bundesanwalt hat dazu ausgeführt: "Gegen die Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererte ilung einer neuen Fahrerlaubnis bestehen dagegen durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Strafkammer hat die in dem einbezogenen Urteil des Amtsg e- richts Frankfurt am Main angeordnete Sperrfrist gemäß § 69a StGB ausdrücklich aufrechterhalten und eine neue ( weitere) Spe r- re gemäß § 69a StGB von zwei Jahren angeordnet (UA S. 129/130). Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB b estimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Stra f- tat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt, eine neue einheitliche Sperre fes t- zusetzen (BGH, Beschl. vom 19. September 2000 4 StR 320/00, NJW 2000, 3 654; OLG Stuttgart VRS 275; OLG Düsseldorf VRS 80, 273; Fischer StGB 62. Auflage § 69a Rn 27; Geppert in LK 3 4 - 5 - StGB 12. Auflage § 69a Rn 62), die die alte Sperre gegenstand s- los werden lässt. Den Urteilsgründen ist nicht sicher zu entne h- men, wie der Tatrichter ohne diesen Rechtsfehler entschieden hä t- te. Soweit das Landgericht bei Anordnung der neuen Sperre einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für erforderlich hielt (UA S. 130), ist es ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Sper r- frist ab Rechtskraft dies es Urteils zu laufen beginnt; dass sich di e- se Sperre an die im einbezogenen Urteil angeordnete Sperre (23.06.2016; UA S. 14) anschließen würde, hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe nicht im Blick gehabt. Unter diesen Umständen kann im Revision sverfahren die neue einheitliche Sperre auch nicht ohne weiteres auf vier Jahre - beginnend ab Rechtskraft des früheren einbezogenen Urteils - festgesetzt we r- den. Das angefochtene Urteil ist daher im Maßregelausspruch in Bezug auf die Sperre für die Erteil ung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Feststellungen aufzuheben und zurückzu ver weisen." Dem schließt sich der Senat an. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Ott 5
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