ECLI:DE:BGH:2017:260417U2STR47.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 47/17 vom 26. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Dr. Grube, Staatsanwalt als Vertreter de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angekl agte in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mühlhausen vom 4. August 2016 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rec htsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und dere n Vollstr e- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichtete auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft , die beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall angenommen und die Strafe rechtsfehlerhaft zur Bewährun g ausgesetzt, hat keinen Erfolg. I. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 10. März 2015 kurz vor 20.00 Uhr aufgrund eines spontanen Entschlusses maskiert mit einer Sturmhaube unter Verwendung einer ungeladenen Soft - Air - Pistole eine ihm bis 1 2 - 4 - dahin unbekannte Tankstelle. Zum Zeitpunkt des Überfalls befanden sich eine Kassiererin und der Betreiber der Tankstelle in dem Verkaufsraum. Eing e- schüchtert von der Drohung mit der von ih r für echt gehaltenen Scheinwaffe händigte die Kassiererin dem Angek lagten 2 00 bis 300 Euro "Wechselgeld" aus. Mehr Geld befand sich nicht in der Kasse, weil der Betreiber kurz zuvor die Tageseinnahmen in den Tresor verbracht hatte. Die Geschädigten ha ben keine psychische n Schäden davon getragen. II. Die Revision der S taatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Au f- hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur de s- hal b für fehlerhaft, weil das Landgericht den Angeklagten unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe ve r- urteilt und diese rechtsfehlerhaft zur Bewährung ausgesetzt habe. Widersprechen sich Revisionsantrag un d Inhalt der Revisionsbegrü n- dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr. ; vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ - RR 2014, 285; zuletzt BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 - 5 StR 545/16). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegrü n- dung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel nicht den Schuldspruch angreifen will. 3 4 5 6 - 5 - 2. Die Annahme eines minder schweren Falls der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 3 StGB hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfas senden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revis i- o nsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur mö g- lich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatg e- richt gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die ve r- hängte Strafe nach oben oder un ten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414 /15, Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107, 108; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine "Ve r- letzung des Gesetzes" (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Ei n- zelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GS, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; BGH, U r- teile vom 12. Januar 2005 - 5 StR 301/04, wistra 2005, 144; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, Rn. 12, NStZ - RR 2016, 107, 108). Die se Maßstäbe gelten auch für die dem Tatrichter obliegende Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Si n- ne des § 250 Abs. 3 StGB vorliegt. Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Ge w icht er den e inzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. Senat , Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 338/16). 7 8 - 6 - b) Hieran gemessen hat die Annahme eines minder schw eren Falls der schweren räuberischen Erpressung Bestand. Weder fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung der für die Wertung der Tat und des Täters wesentlichen Umstände, noch bestehen gegen die ei n- zelnen vom Landgericht zugunsten des Angeklagten in sei ne Gesamtwürdigung eingestellten Gesichtspunkte durchgreifende rechtliche Bedenken. So hat es rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten bedacht, dass dieser sich geständig eingelassen, sich in der Hauptverhandlung bei de n Geschädigten entschuldigt und sei ne Tat bereut hat, dass die Tat nicht langfristig geplant und die Beute mit maximal 300 Euro eher gering war. Dagegen abgewogen hat die Strafkammer die strafrechtlichen Vorbela s- tungen des Angeklagten - Einstellungen, Weisungen und Auflagen nach dem JGG sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten wegen "gemeinschaftlicher Brandstiftung" - sowie de n Umstan d , dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat unter laufender Bewä h- rung begangen ha be . Relativiert werd e das Ge w icht der strafrechtlichen Vorb e- lastungen dadurch, dass es sich um nicht einschlägige, schon länger zurückli e- gende jugendtümliche Verfehlungen handele. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Senat besorgt nicht, dass das Landger icht aus dem Blick verloren haben könnte, dass sich der Angeklagte von dem Überfall eine höhere Beute erhofft hatte. Im Übrigen ist dem Generalbundesanwalt zwar zuzugeben, dass die Strafkammer die gena u- en Tatumstände der letzten Verurteilung durch das Amts gericht Mühlhausen vom 3. Januar 2013 wegen "gemeinschaftlicher Brandstiftung" nicht mitteilt, so dass der Schluss auf jugendtümliche Verfehlungen nicht im Einzelnen belegt ist. Allerdings ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass Tatzeit bereits der 9 10 11 12 - 7 - 4. Jan uar 2010 war und auf den damals 18 Jahre alte n Angeklagten noch J u- gendstrafrecht angewandt worden ist. Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, dass sich das Versäumnis der Strafkammer durchgreifend zugun s- ten des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal die zweijährige Bewährungszeit aus diesem jugend richterlichen Urteil vom 3. Januar 2013 bei Tatbegehung in di e- ser Sache am 10. März 2015 - nach den allein maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils - bereits abgelaufen war , so dass ihm nicht zur La st gelegt werden kann, er habe die Tat während laufende r Bewährung begangen . 3. Das Urteil ist im Strafausspruch auch nicht gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten aufzuheben. Dass die Strafkammer - hätte sie ein Bewährungsversagen nicht angenommen - eine noch niedrigere Strafe ve r- hängt hätte, schließt der Senat aus. 4 . Die Bewährungsentscheidung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler e r- kennen. a) Auch die Bewährungsentscheidung ist grundsätzlich Sache des Tatg e- richts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Übe r- zeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts - und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwider läuft, so ist dies vom Revisio nsgericht grun d- sätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15, NStZ - RR 2016, 107, 108). b) Das Landgericht hat de m Angeklagten, der über ge festigte soziale B e- zie hungen verfügt, eine günstige Sozialprognose gestellt und dabei besondere Umstände in der Tat und in sein er Persönlichkeit festgestellt. So ist der Ang e- klagte bemüht, den im Jahre 2010 durch seine Brandstiftung verursachten 13 14 15 16 - 8 - Schaden von über 50.000 Euro dur ch erhöhte Arbeitsanstrengungen wieder gutzumachen. Zudem setzt er sich intensiv mit der verfahrensgegenständlichen Straftat auseinander. Soweit d ie Revision beanstandet, die Strafkammer habe das Bewährungsversagen des Angeklagten unberücksichtigt gelassen , übe r- sieht sie auch hier , dass die zweijährige Bewährungszeit aus de m jugendric h- te r lichen Urteil des Amtsgerichts Mühlhausen nach de n für den Senat alle in maßgeblichen Urteilsfeststellungen bei Tatbegehung in dieser Sache bereits abg elaufen war. Ungeachte t eines möglicherweise noch ausstehenden B e- schlusses über den Erlass der Strafe ist der Angeklagte damit kein "Bewä h- rungsversager" (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11; BGH, Beschluss vom 3. September 1991 - 4 StR 346/91). Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube
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