BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/00 vom 24. November 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1999 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls wurde dem Ang e - klagten nach Urteilsverkündung die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte er, er verzichte auf - 3 - Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Die Verzichtserklärung wu r - de vorgelesen und vom Angeklagten genehmigt. Dieser Verzicht ist unwiderru f - lich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf
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