BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/07 vom 21. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 11. Juni 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der der Gesch344digten Y. B. zugespro-chene Anspruch in H366he von 5.000 200 und der dem Gesch344digten M. B. zugesprochene Anspruch in H366he von 4.000 200 jeweils nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz erst ab dem 2. M344rz 2006 zu verzinsen ist, weil die Urteilsgr374nde nicht erkennen las-sen, dass der Angeklagte vor dem 2. M344rz 2006 in Verzug geraten ist (vgl. Staudinger/L366wisch BGB [2004] 247 286 Rdn. 10; OLG Celle NJW 1963, 1205). Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsan-spruchs wird von einer Entscheidung abgesehen. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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