BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/13 vom 14. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2014 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler z um Nachteil des Angeklagten ergeben hat. J e- doch werden in der Liste der angewendeten Vorschriften alle Vorschri f- ten mit Ausnahme von § 224 StGB gestrichen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng
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