ECLI:DE:BGH:2016:291116B2STR472.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 472/16 vom 29 . November 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werde führers am 29 . November 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 27. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch übe r die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin i n- soweit entstandenen notwendigen Auslagen , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung in Italien erlittener Auslieferungshaft getro f- fen . Hiergegen richtet sich die a uf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Di e Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Z u- schrift genannten Gründen unzulässig. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfol g. Die Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. 1 2 - 3 - 1. Zwar ist die Bewei swü rdigung Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (BGH, Urteil vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238; st. Rspr.) . Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatric h- ter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt , oder die in den Urteilsgründen nieder g e- legten Beweiserwägungen lückenhaft oder unklar sind. Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Bewei s- lagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch e inen Tatze u- gen beruht. Aufgrund der Komplexität und Fehlerträchtigkeit bei der Überfü h- rung eines Angeklagten aufgrund der Aussage und de s Wiedererkennen s eine r einzelnen Beweisperson ist der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet , die Beku n- dungen des Zeugen wiederzugeben, auf denen dessen Wertung beruht, dass er den Angeklagte n als den Täter wiedererkenne . Der Tatrichter ist aus sac h- lich - rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wie derzugeben und diese Täterbeschreibung des Zeugen zum Äußeren und zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154 , 155 ). Darüber hinaus sind in den Ur teilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf d e- nen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit tatsächlich Überei n- stimmung besteht (BGH, aaO) . Darüber hinaus ist der Tatrichter zur Wiedergabe der Umstände ve r- pflichtet, die zur Ide ntifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt h a- ben . Hierzu gehören auch Ausführungen dazu, ob das erste Wiedererke n- 3 4 5 - 4 - nen auf eine r Einzellichtbildvorlage oder einer Wahllichtbildvorlage beruht ; w e- gen der damit verbundenen erheblichen suggestiven Wirkung kommt dem W i e- dererkennen auf grund einer Einzellichtbildvorlage ein deutlich geringerer B e- weiswert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2016 4 StR 102/16, NStZ - RR 2016, 223 ; Beschluss vom 13. Februar 2003 3 StR 430/02, NStZ 2003, 493 , 494 ; Besc hluss vom 25. September 2012 5 StR 372/12, NStZ - RR 2012, 381 , 382 ; vgl. dazu Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl. , Rn. 1402c ) . Bei einer erneuten Identifizierung des Angekla g- ten durch den Zeugen in einer Hauptverha ndlung ist außerdem zu beachten, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, aaO , NStZ - RR 2012, 381 , 382 ). 2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des A n- geklagten maßgeblich auf die Anga ben der Zeugin A . gestützt . Die in - soweit in den Urteilsgründen niedergelegten Beweiserwägungen sind jedoch lückenhaft . Sie sind im Wesentlichen auf die Mitteilung beschränkt, dass die Zeugin den Angeklagten [ ] sicher wieder habe. Dies genügt den insoweit bestehenden Darlegungsanforderungen nicht. a) D en Urteilsgründen kann schon nicht entnommen werden, aufgrund welcher konkre ten äußeren Merkmale die Zeugin A . den Angeklagten als einen der drei Täter wiedererkan nt hat. b) Darüber hinaus fehlen Erörterungen dazu, ob die konkrete Wahrne h- mungssituation ein Wiedererkennen des Angeklagten durch die Opfer - Zeugin überhaupt ermöglichte. Ausweislich der Feststellungen lag die Zeugin A . zum Tatzeitpunkt im Bett und schlief. Sie wurde wach und schreckte hoch , nachdem einer der Täter die Türe zu ihrem Schlafzimmer geöffnet hatte. Nac h- dem die drei Täter kurze Zeit später in das Schlafzimmer gestürmt waren, wu r- 6 7 8 - 5 - de die Zeugin von einem der männlichen Täter mit einem Stock bedroht und h- rend des Tatgeschehens zwei m al das Schlafzimmer verließ und bei dem es sich ausweislich der Angaben der Zeugin um den Angeklagten gehandelt haben soll, hat die Zeu gin ( nur ) von der Seite gesehen. Darüber hinaus hatte dieser Täter zeitweise mit seinem P ullover bedeckt . Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Erörterungen bedurft, ob die konkrete Beobachtungssituation und die Verfass ung der Zeugin im Tatzeitpunkt eine ve r- lässliche Identifizierung des dritten Täters überhaupt ermöglichte. c) Darüber hinaus hat die Strafkammer sich nicht wie geboten kritisch mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass die Zeugin A . den Ange - kl . veröffentlichten Bild wiedererkannt ha t . Zwar ist in den Urteilsgründen darg e- ' G . ' veröffentlichten Fahndungsfotos [ ] keine Suggestivwirkung auf sie ausgeübt hatten, sondern es sich um ein ' echtes Wiedererkennen ' geha n- Ungeachtet des Umstands, dass die diesbezüglichen Bekundungen der Zeugin in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben werden, v erkennt die Strafkammer, dass es sich bei der in Rede stehenden Suggestivwirkung um einen Erfahrungssatz handelt, der nicht durch etwaige dies in Abrede stellende Bekundungen eines Zeugen widerlegt werden kann. Der Ablauf der Identifizi e- rung eröffnete die nahe liegende Möglichkeit, dass die originäre Erinnerung der Zeugin an den Täter durch das einzelne, in einer Zeitung veröffentlichte Foto des Angeklagten 19. März 2013 5 StR 79/13, NStZ 2013, 725 ) . Die s gilt in besonderem Maße, wenn auf einem anderen der vier Bilder, die der Zeugin unmittelbar nach der Tat gezeigt worden sind, die gesondert verfolgte Mittäterin V . M . abgebildet sein sollte, welche die Zeugin dem Gesamtzusammenhang der U r- 9 - 6 - teilsgründe n a ch sicherer wiedererkannt hatte als den Angeklagten. Mit diesen Gesichtspunkten hätte sich die Strafkammer im Rahmen ihrer Beweiswürdigung kritisch auseinander setzen müssen. d) Schließlich hat die Strafk ammer nicht erkennbar bedacht, da ss dem wiederholten Wie dererkennen des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch die Opferzeugin ein allenfalls geringer Beweiswert zukam . 3. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesen Rechtsfehlern trotz der auf den Angeklagten als Mittä ter hinweisenden Umstände nicht aus z u- schließen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Krehl Zeng Bartel Grube 10 11 12
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