BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 473/03 vom7. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsAachen vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Senat merkt an: Entgegen der Auffassung des Landgerichts hättedie Verurteilung vom 8. November 2002 Zäsurwirkung, da es auf dieKenntnis des Angeklagten hiervon nicht ankommt. Unter den gegebe-nen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Ange-klagte durch die Verhängung nur einer Gesamtstrafe beschwert ist.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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