BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 473/10 vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 27. Mai 2010 im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass in den F344llen II. 7 und 8 der Urteilsgr374nde je-weils die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Er-werbs von Bet344ubungsmitteln entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln sowie wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln in acht F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und den Wertersatzverfall von 2.615,55 200 1 - 3 - angeordnet. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tz-te Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie offensichtlich unbegr374ndet. 1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den F344llen II. 7 und II. 8 der Urteilsgr374nde 50 bzw. 15 Gramm Crystal zum Zwecke des gewinnbrin-genden Weiterverkaufs (UA S. 5 bzw. 6). Dies rechtfertigt keine Verurteilung wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Bet344ubungsmitteln, auch wenn, wie im Fall II. 7 festgestellt (UA. S. 6), ein gestreckter Rest der erworbe-nen Menge beim Angeklagten verblieben ist, weil dieser sich nicht verkaufen lie337 (vgl. BGH NStZ 1996, 498). Es verbleibt hinsichtlich der insgesamt erwor-benen Rauschgiftmenge allein beim unerlaubten Handeltreiben, im Fall II. 7 in nicht geringer Menge, ohne dass es darauf ank344me, ob und in welchen Mengen das Bet344ubungsmittel sp344ter tats344chlich weiterver344u337ert worden ist. Insoweit ist auch im Fall II. 7 ungeachtet der insoweit missverst344ndlichen Hinweise der Kammer (UA S. 13) ohne weiteres vom Vorliegen einer nicht geringen Menge auszugehen. 2 - 4 - 2. Die Schuldspruch344nderung in diesen F344llen l344sst die im 334brigen je-weils rechtsfehlerfreien Einzelstrafausspr374che unber374hrt. 3 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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