BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 473/14 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers , Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justiz angestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsst elle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. Juli 2014 aufgehoben; jedoch bleiben die Fes t- stellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon es neun Monate als vollstreckt erklärt ha t. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in d em aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte der zum Tatzei t- punkt 47 Jahre alte und bislang unbestrafte Angeklagte mit seiner Familie in unmittelbarer Nachbarschaft des Nebenkläger s . Im vor deren Bereich ihrer be i- den angrenzenden Grundstücke befand sich jeweils das Wohnhaus , dahinter ein Garten. Die Gärten waren der Länge nach durch einen Zaun getrennt und gingen nach hinten ohne eine Umzäunung ins freie Feld über . Seit 2003 kam es zwische n dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu wiederholten und fortdauernden Streitigkeiten, die regelmäßig mit wechselseit i- gen Beleidigungen einhergingen. Daraus entwickelte sich in einem Fall auch eine körperliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf sich der Nebenkläger den Arm brach. Am Tattag, dem 25. August 2007 , arbeite te n sowohl der Angeklagte als auch der Nebenkläger in ihrem Garten . Alsbald entwickelte sich ein e ü ber den Zaun hinweg geführte verbale Auseinandersetzung , im Rahmen derer wechse l- seitig Beleidigungen ausgetauscht wurden. Als der Sohn des Nebenklägers , der Zeuge S . , hinzukam und sich einmischte , drohte der Angeklagte ihm, er werde beide " platt machen " ; zuerst aber sei der Nebenkläger dran. D abei stand d er Angeklagte mit eine m Rundspaten in der Hand am Zaun und rief in Richtung des Nebenklägers, er solle he rüber kommen, er schlage ihn tot. Dem Zeugen S . , der dem Angeklagten weiter Vorhaltungen machte, rief er mit dem erhobenen Spaten zu, er solle sich da raus halt en, er komme später dran. Zum Nebenkläger äußerte er wiederum, er solle he rüber kommen, er wa r- te auf ihn. Der Nebenkläger ergriff nunmehr einen 95 cm langen Axtstiel und ging um den im hinteren Bereich des Gartens endenden Z aun herum und betrat das 2 3 4 5 - 5 - Grun dstück des A ngeklagten. Sein Sohn, der eine ernsthafte Auseinanderse t- zung befürchtete, folgte ihm kurz darauf mit einem Rechteckspaten in der Hand . Der Nebenkläger ging zwischenzeitlich auf den Angeklagten zu, der z u- rückwich und ihn dabei aufforderte: " Komm, komm, komm! " . Als der Nebenkl ä- ger mit dem Axtstiel seitlich ausholend in Richtung des Angeklagten schlug, holte dieser mit de m Spaten, den er in beiden Händen hielt, über seinen Kopf hinweg aus und schlug ihn mit voller Wucht mit dem nach unte n g e nei gten Sp a- tenblatt senkrecht auf den Kopf des Nebenklägers. Die Spatenkante durc h- schlug die Schädeldecke , drang weitere 5 cm tief in den Schädel ein und durchschnitt über eine Länge von 15 cm das Hirngewebe . Der Nebenkläger erlitt ein offenes Schädel - Hirn - Tr auma 3. Grades mit Impressionsfraktur und sackte sofort in sich zusammen. Der Angeklagte erlitt durch den Schlag mit dem Axtstiel eine leichte Rötung und eine Beule. Der Zeuge S . , der zum Zeitpunkt des Schlages an dem rund 10 Meter vom Tatort entfernten hinteren Ende des Zauns angelangt war , lief nun auf den A ngeklagten zu und schlug mindestens einmal mit seinem Spaten in dessen Richtung . D iesen Schlag konnte der Angeklagte abblocken . Der Ze u- ge S . warf nun seinen Spaten weg und wandte sich seinem reglos am Boden liegenden Vater zu . Während er am Boden kniend ers te Hilfe leist e- te, drohte ihm der Angeklagte, er werde auch ihn " platt machen " , wenn er au f- stehe . Als der Nebenklä ger kurz darauf wieder erwachte, drohte der Ange klagte auch ihm , er bringe ihn um. Tatsächlich unternahm d er Angeklagte aber nichts dergleichen und ließ es zu, dass der Nebenkläger gestützt von seinem Sohn und seiner herbeigeeilte n Schwiegertochter das Grundstück verließ. Der Nebenkläger wurde notope riert . Er konnte sich nach einem Aufen t- halt in der neurochirurgischen Intensivstation rund ein Jahr lang nur noch im 6 7 8 - 6 - Rollstuhl fortbewegen. Er ist nunmehr in der Lage, kurze Strecken mit einem Gehstock zurückzulegen . Als Folge der Hirnverletzung hat er sei n Sprach - , Schreib - und Lesevermögen irreversibel verloren. Verblieben sind auch spast i- sche Lähmungen in der rechten Körperhälfte, was ihm die Verrichtung von Al l- tag stätigkeiten erheblich erschwert. Er ist dauerhaft arbeitsunfähig . 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Spatenhieb des Angeklagten nicht durch Notwehr gerechtfertigt sei. Zwar habe dieser sich in einer Notwehrlage befunden und mit Verteidigungswillen gehandelt. Es fehle aber an der Erforderlichkeit seiner Verteidigungshandlung. D er Angeklagte sei in seinem Notwehrrecht beschränkt gewesen, da er selbst den Angriff des N e- benklägers provoziert habe , weshalb seine Verteidigung im Rahmen des so l- chermaßen eingeschränkten Notwehrrechts unverhältnismäßig gewesen sei . Der Angeklagte hätte zunächst ausweichen können und müssen. Da er nur dem Nebenkläger gegenüber gestanden habe , der zudem mit dem objektiv w e- niger gefährlichen hölzernen Axtstiel bewaffnet gewesen war, hätte es auch ausgereicht, wenn er ihn mit seinem Runds paten auf Distanz ge halten, also insbesondere den Schlag abgeblockt (Schutzwehr) oder aber nur auf den Kö r- per oder die Beine geschlagen hätte (Trutzwehr ohne lebensgefährliche B e- handlung). Ausgeschlossen hat das Landgericht auch, dass der Angeklagte die Grenzen der Notweh r aus Verwirrung, Furcht oder Schrecke n überschritten hat (§ 33 StGB), da er die Notwehrlage selbst provoziert habe . 9 10 - 7 - II. 1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts keinen Erfolg. 2. Die Nachprüfung des Ur teils auf die Sachrüge hat indes einen durc h- greifende n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben . Das Landgericht hat sich zwar recht s fehlerfrei davon überzeugt, dass der vom Angeklagten geführte Angriff recht s widrig war ( a) , nicht jedoch davon , dass der Angeklagte dabei auch schuldhaft handelte (b). a) Die Annahme des Landgerichts, dass die Verteidigungshandlung des Angeklagten nicht erforderlich im Sinne des § 32 StGB war, hält revisionsrech t- licher Überprüfung stand . aa) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2 StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das dem Angegriffenen in der konkreten Situation z ur Verfügung stand. Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex - ante - Betrachtung der ta t- sächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung beurteilt we r- den. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene grun d- sätzlich nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegeb e- nen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht. Angesichts der schweren Kalkulierbarkeit des Fehlschla g- risikos dürfen an die rege lmäßig in einer zugespitzten Situation zu treffende Entscheidung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsu r- teil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274). 11 12 13 14 15 - 8 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das No tweh r- recht jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei ve r- nünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und vorau ssehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriff e- nen erscheinen lässt ( vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95 , BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 mwN ; BGH, Beschluss v om 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09, NStZ 2009, 626 , 627 ) , wenn mithin zwischen dem sozialethisch zu missbilligende n Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täter s auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. Senatsb eschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 483/10; NStZ - RR 2011, 74, 75 ; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100). Wer durch ein solchermaßen sozialethisch zu beanstanden des Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel ei n- setzen , auch wenn er den Angriff nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat . Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit auswe i- chen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährdenden Waffe erst überg e- hen, nachdem er alle Möglichkeiten der Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließ t, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (BGH, Urteil vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451 , 452 mwN; BGH, Urteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 71/75, B GHSt 26, 143, 145 ) . b b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahm e des Lan d- gerichts einer dem Angeklagten vorwerfbaren Provokation der Notwehrlage und 16 17 - 9 - einer damit einhergehenden Einschränkung seiner Notwehrbefugnisse recht s- fehlerfrei. Der Angeklagte hat durch seine mit Beleidigungen verbundene w i e de r- holte Aufforderun g an den Nebenkläger , zu ihm auf das Grundstück zu ko m- men, den Angriff des Nebenklägers gegen sich in sozialethisch zu missbillige n- der Weise vorwerfbar provoziert . Der Angeklagte wusste nicht nur bzw. hätte wissen können, dass er de n Nebenkläger durch sein Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlass en konnte (vgl. insoweit BGH , Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02, NJW 2003, 1955, 1959; Senat sb eschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10 , NStZ 2011, 82, 83 ). Er hat die körperliche Auseinanderset zung vielmehr als solche gezielt herausgefordert . Dies selbst dann noch, als der Nebenkläger sein Grundstück betreten hatte und mit dem Axtstiel in der Hand auf ihn zuging. Angesichts dessen, dass - worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat - der Nebe nkläger in der Vergangenheit schon einmal auf das Grundstück des Angeklagten betreten und es auch b e- reits zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden gekommen war, hat der Angeklagte auch erkannt, dass seine Beleidigungen und Aufford e- rungen de n Nebenkläger veranlassen konnte n , ihn anzugreifen. Richtig ist deshalb auch die Erwägung der Kammer in diesem Zusa m- menhang, der Angeklagte habe vor Ausführung des lebensgefährlichen Schl a- ges zunächst ausweichen müssen oder jedenfalls von allen Möglich keiten der Schutzwehr und einer weniger gefährlichen Trutzwehr Gebrauch machen kö n- nen und müssen. b ) Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines No t- wehrexzesses (§ 33 StGB) abgelehnt hat, ist indes rechtfehlerhaft. 18 19 20 - 10 - Die Überschreitun g der Grenzen der Notwehr aus Furcht ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter ps y- chischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, dass er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße v erarbeiten kann (BGH, Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96, NStZ - RR 1997, 65 f. mwN). Das Landgericht hat insoweit lediglich ausgeführt, dass es dem Ang e- klagten nicht folge, soweit er sich dahin eingelassen habe, er habe Todesangst verspürt, als der Nebenkläger mit dem Axtstiel in der Hand auf ihn zuge ko m- men sei. Dem stehe " bereits entgegen, dass der Angeklagte die Notwehrlage selbst provoziert habe, weshalb eine Überschreitung der gebotenen Notweh r- handlung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken nicht in B etracht komme " (UA S. 51) . Diese Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es von e i- nem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist . § 33 StGB entfällt nicht schon , wenn der T äter den Angriff aus rechtlichen Gründen provoziert hat oder w enn er sich dem Angriff hätte entziehen können . Für seine Anwendung ist vielmehr grundsätzlich auch dann Raum, wenn infolge der von dem Angegriff e- nen schuldhaft mitverursachten Notwehrlage ein nur eingeschränktes Notweh r- recht nach § 32 StGB besteht , sofern der Täter die Grenzen der (eingeschrän k- ten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1993 - 3 StR 356 / 92 , BGHSt 39, 133, 140 ; Beschluss vom 1 5. November 1994 - 3 StR 393/ 9 4, NJW 1995, 973 ). Die zitierte Erwägung des Landgerichts legt nahe, dass es die Frage, ob ein asthenischer Affekt im Sinne des § 33 StGB vorgelegen habe, nicht als Tats a chenfrage einer Beweiswürd i- gung unterworfen hat, sondern eine solche schon aus rechtlichen Gründen - zu Unrecht - ausg eschlossen hat. 21 22 23 - 11 - c) Die Feststellungen zum äußeren (objektiven) Tatgeschehen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb aufrechterhalten ble i- ben. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 24
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