ECLI:DE:BGH:2017:180517B2STR473.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 473/16 vom 18. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 18. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Adhäsionsen t- scheidung getroffen. Di e auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte zwischen dem Nebe n- kläger C . und der Schwester des Angeklagten, der Zeugin Os . , eine mehrjäh rige Liebesbeziehung bestanden. Nach deren Ende stellte der Nebe n- kläger der Zeugin nach, indem er telefonischen Kontakt zu ihr suchte und häufig 1 2 - 3 - zum Wohnhaus der Familie des Angeklagten kam, dort klingelte oder vor der Tür wartete. Davon fühlte sich auch d er Angeklagte betroffen, der sich an W o- chenenden regelmäßig in der Wohnung aufhielt. Am Tattag kam es zwischen dem Nebenkläger und der Schwester des Angeklagten zu einem Streit, in dessen Verlauf der Nebenkläger die Zeugin Os . beleidigte und ihr in s Gesicht schlug. Daraufhin lief diese weinend in Richtung ihres Wohnhauses, der Nebenkläger folgte ihr einige Minuten später. Dabei trug er eine Bauchtasche, in der sich eine Schreckschusspistole und ein Einhandmesser befanden. Um sich mit der Schwester des Angeklagten ausz u- sprechen, klingelte der Nebenkläger gegen 21 Uhr an der Haustür der Wo h- nung. Der dort anwesende Angeklagte sah vom Fenster aus den Nebenkläger und entschloss sich, nach unten zu gehen, um ihn zur Rede zu stellen und von ihm ein Ende de r Belästigung en zu fordern. Aufgrund früherer Schilderungen seiner Schwester ging er davon aus, dass der Nebenkläger immer ein Messer bei sich führe, und schätzte ihn als gefährlich ein. Daher nahm er aus der K ü- che ein Brotmesser und begab sich nach drauße n. Der Nebenkläger hatte sich zwischenzeitlich entfernt. Der Angeklagte folgte dem vermuteten Weg des Nebenklägers und en t- deckte ihn kurz darauf in einer nahen Grünanlage. Während er das Brotmesser in der rechten Hand hielt, sprach er den Nebenkläger au s etwa fünf bis sieben Metern Entfernung von hinten an, worauf dieser sich umdrehte, und sich i h m näherte. Anschließend kam es zu einer Rangelei und einer körperlichen Ause i- nandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger, zu der keine Einzelheit en festgestellt werden konnten. Jedenfalls gingen in deren Verlauf Angeklagter und Nebenkläger zu Boden. Um eine Stichbewegung des Ang e- klagten in Höhe des Oberkörpers abzuwehren, fasste der Nebenkläger in die Klinge des Brotmessers, wodurch er eine tiefe S chnittwunde am Mittelfinger der 3 4 - 4 - linken Hand erlitt. Beide standen wieder auf, wobei der Angeklagte schneller als der Nebenkläger war und diesem im Halsbereich eine tiefe Schnittwunde zufü g- te. Danach ließ der Angeklagte vom Nebenkläger ab. Der Angeklagte hat den äußeren Rahmen und seine Beteiligung an der Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger im Wesentlichen eingeräumt und für Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, bei dem Zusammentreffen mit dem Nebenkläger auf der Grünfläche sei dieser mit einem aufgeklappten Me s- ser auf ihn zugekommen. Er habe mit seiner linken Hand die messerführende Hand des Nebenklägers ergriffen und ihn mit seiner rechten Hand, in der er we i terhin das Brotmesser gehalten habe , am Kragen gepackt. Im Verlauf der Rangelei, bei der beide zu Boden gegangen seien, müsse es zu den Verletzu n- gen des Nebenklägers am Hals und an der Hand gekommen sein. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten zum Tatg eschehen als nicht plausibel gewertet. Diese Wertung hat die Strafkammer insbesondere darauf gestützt, dass nach den Angaben des rechtsmedizinischen Sachve r- ständigen die Schnittwunde am Hals des Nebenklägers nicht bei einem Gera n- gel habe entstanden sein kö nnen. Die Angaben des Nebenklägers zum eigentlichen Tatablauf hat das Lasten des Angeklagten der Entscheidung zugrunde gelegt, wenn diese durch andere Beweismittel objektiviert we t- tag kein Einhandmesser mit sich geführt zu haben, hat die Strafkammer als durch die Angaben des Zeugen P . widerlegt angesehen. Die Schilderung des Nebenklägers zum Kerngeschehen in der Hauptverhandlung hat die S tra f- 5 6 7 - 5 - r- nehmungen gewertet. II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Sachrüge deckt Recht s- fehler bei der Beweiswürdigung auf. 1. Das Revisionsgericht hat die Beweiswür digung des Tatrichters grun d- sätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteil s- gründe Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzuste l- len und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brau chen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht w i- dersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist. Die zur richterl i- chen Überzeugung erforder liche persönliche Gewissheit des Richters setzt aber objektive Grundlagen voraus. Diese müssen aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlic h- keit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Das ist der Nachpr üfung durch das R e- visionsgericht zugänglich. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und sich nicht als bloße Vermutung erweist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Nov ember 1992 5 StR 456/92, StV 1993, 510; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2001 5 StR 520/01, StV 2002, 235; BGH, Beschluss vom 22. August 2013 1 StR 378/13, NStZ - RR 2013, 387). 2. Nach diesem Maßstab begegnet die Beweiswürdigung des Landg e- richts dur chgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sich aus ihr nicht ergibt, w o- 8 9 10 - 6 - rauf die Strafkammer ihre Feststellungen zum Kerngeschehen dem Zusa m- mentreffen des Angeklagten mit dem Nebenkläger in der Grünanlage stützt. Da die Widerlegung der Einlassung des Ange klagten nicht alleinige Grundlage einer ihm ungünstigen Tatsachenfeststellung sein kann (Senat, Urteil vom 5. Juli 1995 2 StR 137/95, BGHSt 41, 153, 156; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 3 StR 161/00, NStZ 2000, 549, 550; Beschluss vom 16. Dezember 2010 4 StR 508/10, NStZ - RR 2011, 118), bedurfte die eine Notwehrlage ausschli e- ßende Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Nebenkläger nach dem Antreffen auf der Grünanlage mit dem Küchenmesser angegriffen, näherer Erörterung und Begründung. Au f die insoweit vom Nebenkläger gemachten Angaben hat die Stra f- kammer ihre Überzeugung ausdrücklich nicht gestützt (UA S. 18 ff.). Ohne mi t- zuteilen, was der Nebenkläger im Einzelnen bei der Polizei und in der Haup t- verhandlung zu den näheren Umständen der Be gegnung mit dem Angeklagten t- e- stellt beobachtet haben, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Die Über zeugungsbildung der Strafkammer zum Tatgeschehen findet auch keine tragfähige Grundlage in den Angaben des Sachverständigen zur Entstehung der Verletzungen des Nebenklägers. Dass wie das Landgericht aufgrund des Gutachtens annimmt die Schnittverletzung am Hals nicht im Rahmen eines Gerangels zwischen zwei Personen erfolgt sein kann, lässt l e- di g lich den Schluss zu, dass die Einlassung des Angeklagten über den spät e- ren Ablauf des Kampfgeschehens widerlegt ist, besagt aber nichts über den Beginn und unmitt elbar folgenden Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Die Annahme des Landgerichts, dass die Schnittwunde am Mittelfinger des Nebenklägers dadurch entstanden sei, 11 12 - 7 - dass dieser zur Abwehr einer Stichbewegung des Angekla gten auf den Obe r- körper in die Klinge gefasst habe, ist nach den Ausführungen des Sachverstä n- digen eine der mögliche n Erklärung en . Aus welchem Grund das Landgericht dieser Erklärung und nicht der ebenfalls bestehenden Möglichkeit folgt, dass die Verletzung auch durch das vom Angeklagten geschilderte Hineingreifen in die Klinge verursacht worden sein kann (UA S. 21), wird vom Landgericht nicht b e- gründet. 3. Der Tatvorwurf bedarf daher insgesamt neuer Aufklärung und Bewe r- tung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das neue Tatgericht abermals zum Ergebnis gelangen, dass der Angeklagte dem Nebenkläger gegenüber zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet ist, wird es die Höhe des Schmerzensgeld e s an den Kriterien zu orie ntieren h a- ben, die die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs in der En t- scheidung vom 16. September 2016 festgehalten haben (VGS 1/16, JR 2017, 149 ff.). Danach können die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur d ann anspruchserhöhend oder - mindernd berüc k- sichtigt werden, wenn s . Appl Krehl Bartel Grube Schmidt 13
Full & Egal Universal Law Academy