BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 474/02 vom22. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha-nau vom 29. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Senat schließt aus, daß die milden Einzelstrafen in den Fällen 1, 3und 4 der Urteilsgründe und die milde Gesamtstrafe auf der fehlerhaf-ten Nichtanwendung des § 31 BtMG beruhen.Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Roggenbuck
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