BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 474/05 vom 7. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 7. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge und versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen Urteil zu einer lebenslangen Freiheitsstra-fe als Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung angeordnet. Hinsichtlich der Einsatzstrafe f374r die verfahrensgegen-st344ndliche Tat hat das Landgericht den Strafrahmen der 247247 176 b, 178 StGB zugrunde gelegt und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Nach dem Gesetzeswortlaut kann auch bei leichtfertiger Verursachung der Todesfolge, wie sie hier vorliegt, auf lebenslan-ge Freiheitsstrafe erkannt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die lebenslange Freiheitsstrafe nur f374r den Fall der vors344tzlichen Herbeif374hrung der Todesfolge in das Gesetz aufgenommen wor- - 3 - den ist; vielmehr kn374pft der Gesetzgeber sowohl die lebenslange als auch die zeitige Freiheitsstrafe einheitlich an die wenigstens leichtfertige Verursachung des Todes an (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 21, 32). Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, dass die lebenslange Strafe nur bei vors344tzlicher Todesverur-sachung schuldangemessen sein k366nne (so aber Wolters/Horn in SK-StGB 247 178 Rdn. 5; Renzikowski in M374nchKomm-StGB 247 178 und 247 176 a je Rdn. 16; a. A. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 178 Rdn. 7; 247 176 b Rdn. 5). Dass die lebenslange Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall trotz der nur leichtfertigen Ver-ursachung der Todesfolge tats344chlich schuldangemessen ist, hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei begr374ndet. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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