BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 474/08 vom 12. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts K366ln vom 12. Juni 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass in den F344llen II. 12. Buchst. b (Fall 3 der Anklage) und c (Fall 4 der Anklage) so-wie im Fall II. 14. Buchst. b der Urteilsgr374nde (Fall 1 der An-klage) die tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung entf344llt; b) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den vorbezeichneten F344llen, die Gesamtstrafe und die Unterbringung des Ange-klagten in der Sicherungsverwahrung mit den jeweils zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen f374nf F344llen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor er-sichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte an der am 2. Januar 1997 geborenen Gesch344digten C. in sechs F344llen verschiedene sexuelle Handlungen vor, w344hrend sich diese allein mit dem An-geklagten in dessen Wohnung befand. Im Fall II. 12. Buchst. d der Urteilsgr374n-de (Fall 5 der Anklage) legte der Angeklagte eine Decke 374ber den Kopf des M344dchens und dr374ckte sodann deren Kopf herunter, wodurch er sie zum Oral-verkehr veranlasste. Nach Vornahme anderer sexueller Handlungen 366ffnete der Angeklagte im Fall II. 14. Buchst. a der Urteilsgr374nde (Fall 2 der Anklage) der Gesch344digten durch einen Griff an Kinn und Nase den Mund, dr374ckte wiederum ihren Kopf auf seinen Penis und lie337 das Kind bei ihm den Oralverkehr ausf374h-ren. 2 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht eine - tateinheitlich zum schwe-ren sexuellen Missbrauch eines Kindes jeweils hinzutretende - Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. Der objektive Tatbestand dieser Alter-native setzt voraus, dass das Tatopfer unter dem Eindruck seines schutzlosen Ausgeliefertseins aus Furcht vor m366glichen Einwirkungen des T344ters auf einen 3 - 4 - ihm grunds344tzlich m366glichen Widerstand verzichtet. Der subjektive Tatbestand setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf m366glichen Widerstand verzichtet (BGHSt 50, 359). Der hierzu erforderliche Zwangszusammenhang ergibt sich nicht schon allein daraus, dass das betroffene Kind dem erwachsenen T344ter k366rperlich unterlegen ist oder dass eine Missbrauchstat, wie in den weitaus meisten F344llen der 247247 176, 176 a StGB, in einer Tatsituation begangen wird, in welcher das Opfer ob-jektiv schutzlos ist. Feststellungen dazu, dass der Angeklagte eine konkretisier-te Furcht der Gesch344digten vor k366rperlicher Gewalteinwirkung n366tigend ausge-nutzt hatte, hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. hierzu auch BGH aaO S. 368). Der Senat schlie337t aus, dass solche Feststellungen noch getroffen wer-den k366nnen. Dies n366tigt indessen nur in den im Beschlusstenor bezeichneten Einzel-f344llen zur 304nderung des Schuldspruchs. In den in Ziffer 1 genannten F344llen II. 12. Buchst. d (Fall 5 der Anklage) und II. 14. Buchst. a der Urteilsgr374nde (Fall 2 der Anklage) hat der Angeklagte die Voraussetzungen der Tatbestandsalterna-tive nach 247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erf374llt. Denn er veranlasste die Gesch344digte in diesen F344llen mit Gewalt zum Oralverkehr. Hierf374r gen374gen alle eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - k366rperliche Kraftanwendung darstellenden Hand-lungen, die von einer Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur see-lischer, sondern auch k366rperlicher Zwang empfunden werden. Dabei gen374gt es, dass ein psychisch determinierter Prozess "nur mit geringem k366rperlichen Kraftaufwand" in Lauf gesetzt wird (BGH NStZ 1985, 71). Die weiterhin erforder-liche zweckbedingte Verkn374pfung zwischen dem N366tigungsmittel und dem Tat-erfolg dergestalt, dass die Gewaltanwendung nach dem Willen des T344ters der Vornahme der sexuellen Handlung tats344chlich dient (BGH NStZ 1999, 506), liegt nach den Feststellungen ebenfalls vor. 4 - 5 - 3. In den F344llen II. 12. Buchst. b (Fall 3 der Anklage) und c (Fall 4 der Anklage) sowie II. 14. Buchst. b der Urteilsgr374nde (Fall 1 der Anklage) 344ndert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. In diesen F344llen sind die Einzel-strafen, die der Tatrichter jeweils dem Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 Satz 1 StGB entnommen hat, und die Gesamtstrafe aufzuheben. Dies bedingt hier auch die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, 374ber die der Tatrichter neu zu befinden haben wird. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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