BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 474/12 vom 13. März 2013 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Darmstadt vom 3. Apr il 2012 im Schuldspruch im Fall II. 11 der Urteilsgründe, im Ausspruch über die Gesamt - strafe, die Kom pensationsentscheidung und die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Ver han d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an ein e andere Strafk ammer des Landge richts z u- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall im Versuch und in diesem Fall in Tateinheit mit gefähr licher Körperverletzung, wegen Erpressung, gefährlicher Körperverle t- zung, Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, falscher Ve r- däc h tigung, versuchter Nötigung, Bestechung in vier Fällen und Anstiftung zur 1 - 3 - vorsätzlichen Körperverletzung zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass hiervon zwei Monate wegen rechtsstaat s- widriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Ferner hat das Landg e- richt festgestellt, dass bei dem Angeklagten A . hinsichtlic h eines Betrages r- satz entgegenstehen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist sie aus den zutreffe nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellung en des Landgerichts zu Fall II. 11 der Urteil s- gründe fasste der Angeklagte A . spätestens Anfang des Jahres 20 09 den Entschluss, einen Kredit zu erschleichen. Hierbei sollte eine schei n- bar werthaltige Immobilie durch einen Mittelsmann zunächst angekauft und s o- dann an den Darlehensnehmer zu einem weit überhöhten und dem Wert der Immobilie nicht entsprechenden Preis weiterveräußert werden. Unter Vorlage des letzten Kaufvertrages sollte die finanzierende Bank zur Auszahlung einer höheren Darlehensvaluta veranlasst werden, wobei der nicht zur Abdeckung des Erstkaufpreises benötigte, überschüssige Darlehensanteil als ve rdeckte Rückzahlung ( " kick - back " ) an den Angeklagten A . genutzt werden sollte. Der in das Vorhaben eingeweihte gesondert Verfolgte As . , der als Im - mobilienmakler tätig war, bot dem Angeklagten A . ein aufgrund hohen Sa - nierungsbedarfs sc hwer vermittelbares Zweifamilienhaus in D . zum Kauf 2 3 4 - 4 - an. Beide vereinbarten, da ss As . das Objekt für 120.000 260.000 . weiterverkaufen sollte. As . stellte den Kontakt zu dem gesondert Verfolgte n L . her, der als Berater für Baufinan - zierungen bei der Deutschen Bank in D a . tätig war. Diesem leitete As . gefälschte Gehaltsbelege des Angeklagten A . zu, die einen monatlichen Nettolohn von 1.900 lagte A . in der von ihm und seinem Zwillingsbruder betriebenen Kampfsportschule nur einer 400 - Beschäftigung nachging. Auf das Konto hatte der Angeklagte A . zweimal entspreche nde Beträge in Höhe von 1.900 Ausdrucke n eines Kontoauszugs umgehend wieder abgehoben. Von der U n- richtigkeit der Lohnabrechnungen hatte L . keine Kenntnis. Er erkannte je - doch, dass ihm ohne Verfälschungen der Bonität des Angeklagten A . und der Wertigkeit des Objekts eine Kreditgewä hrung nicht möglich sein würde. Deshalb wies er die ihm von As . übersandten Fotos der Immobilie aufgrund des erkennbar starken Renovierungsbedarfs als unverwendbar zurück und e r- klärte As . zudem, er brauche einen Nachweis über eine Vermietung der lee r - stehenden Wohnung im Erdgeschoß. Daraufhin übersandte As . L . Fotos einer neu renovierten anderen Wohnung aus seinem Maklerbestand sowie e i- nen gefälschten Mietvertrag betreffend die Wohnung im Erdgeschoß. L . nahm beides zur Kreditakte und vermerkte wahrheitswidrig, in dem Objekt eine Innenbesichtigung durchgeführt zu haben, um eine höhere Krediteinwertung des Objekts plausibel erscheinen zu lassen. Der Angeklagte A . hatte von diesen Fälschungen keine Kenntnis. Auf der Grundlage di eser falschen wertbildenden Faktoren nahm L . , der nach den internen Richtlinien der Bank keine Kreditkompetenz im Bauf i- nanzierungsbereich hatte, eine Wertermittlung vor, ohne einen Bewerter mit Kreditkompetenz einzuschalten. Hierbei ermittelte er ein en Sach - und Bele i- hung swert des Objekts von 153.825 e- 5 - 5 - blatt an und stellte in die beabsichtigte Finanzierung ein Kontoguthaben von 19.000 igenmittel in Höhe von 15.870 beides ni cht vorhanden war. Der Kreditakte fügte er eine von dem Angeklagten A . blanko unterzeichnete und von diesem bewusst nicht ausgefüllte Selbstauskunft bei. Dem Angeklagten A . war egal, was L . dort eintra - gen würde, um seine Leistungsfähigk eit vorzutäuschen, da er mit der Vorspi e- gelung falscher Tatsachen einverstanden war und zugleich seine mangelnde Solvenz verschleiern wollte (UA S. 41). Des Weiteren erstellte er einen Kred i- tentscheidungsbogen mit dem - jede m Bankmitarbeiter zugänglichen - techn i- schen Kreditbearbeitungsprogramm der Bank, dem sog. Kreditmanager. Dort fügte er neben dem selbst ermittelten Objektwert und dem Einkommen nicht vorh andenes Eigenkapital von 15.900 e- wertung von knapp unter 50 Punkten. Wie von ihm beabsichtigt, ermöglichte eine solche Risikobewertung eine Kreditgewährung durch einen Bankmitarbe i- ter und den Kreditmanager " als zweites Augenpaar " , ohne einen Vorgeset zten hinzuzuziehen. Nachdem L . auf diese Weise eine technische Freigabe er - halten hatte, ließ er den Darlehensvertrag über die Nettokreditsumme von 257.150 ausfertigen (UA S. 42). Der Angeklagte A . unterzeich nete den Darlehensvertrag am 5. Juli 2009, obwohl er nicht beabsichtigte, den Kredit zu bedienen und zudem wus s- te, dass er dadurch eine Kreditauszahlung erreichte, die nicht durch ausre i- chende Sicherheiten abgedeckt war. Im Rahmen der Refinanzierung des Kred i- tengagements " A . " leh nte der Kreditmanager nach einer Rekalibrierung Anfang Juli 2009 eine Kreditgewährung ab. Da zu diesem Zeitpunkt der Kredi t- vertrag bereits gezeichnet und an den Angeklagten A . versandt war, erteil - te der in einer höheren Abteilun g der Bank tätige Z euge T. eine weitere technische und kompetenzgerechte Genehmigung, ohne das Kreditengag e- ment inhaltlich zu prüfen. 6 - 6 - Wie beabsichtigt erhielt der Angeklagte A . nach Auszahlung des Darlehens am 2. Septemb er 2009 einen Betrag von 58.000 " kick - back " - Zahlung, während As . den nach Abzug des Ankaufpreises verbleibenden Restbetrag behielt. Nachdem der Angeklagte A . selbst keine Zahlungen geleistet hatte, kündigte die Deutsche Bank das Darlehen. Das in dem sich a n- schließenden Zwangs versteigerungsverfahren eingeholte Gutachten bezifferte den Marktwert der Immobilie zum 4. August 2011 mit 133.000 Mit der Beurkundung der beiden Kaufverträge beauftragte As . den ge - sondert Verfolgten W . . Die Beurkundung bei der Kaufverträge erfolgt am 22. Juli 2009. Vereinbarungsgemäß erwarb As . das O bjekt zum Kaufpreis von 120.000 . das Objekt " im Auftrag eines Dritten Ak . " erwerbe. Wie beabsichtigt, hatten die Verkäuf er des Wohnhauses keine Kenntnis von dem Weiterverkauf an den Angeklagten A . . Im Anschluss daran beurkundete W . den Erwerb der Immobilie durch den Angeklagten A . für 260.000 - schuldbestellung in gleicher Höhe. 2. Das Landgericht hat die Tat hinsichtlich des Angeklagten A . als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB gewertet. Als Schaden hat es die Differenz zwischen der Nettokreditsumme von 257.150 t- telten Marktwert von 133.000 Wertminderung des Objekts in der Zeit von Juli 2009 bis August 2011 von ca. 24.000 den Schadensbetrag auf 100.000 7 8 9 - 7 - II. Die Revision des Angeklagten A . führt mit der Sachrüge zur Aufhe - bung des Schuldspruchs im Fall II. 11 der Urteilsgründe, der Gesamtstrafe, der Kompensationsentscheidung und der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO. 1. a) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des A n- geklagten A . wegen Betrugs. Der Angeklagte A . und der gesondert Verfolgte As . haben den Bankmitarbeiter L . weder über den Wert der zur Kreditsicherung bestellten Sicherheit in Form der Grundschuld noch über die Kreditwürdigkeit und - willigkeit des Angeklagten getäuscht, sondern mit L . kollusiv zusammengewirkt (UA S. 97). L . kannte den Sanierungsbedarf der Wohnung im Erdgeschoß, legte der Wertermittlung des Wohnobjekts bewusst falsche Lichtbilder einer anderen renovierten Wohnung zugrunde, nachdem er die ursprünglichen Lichtbilder der Wohnung als unverwertbar zurückgewiesen hatte, und vermerkte eine tatsächlich nicht durchgeführte Innenraumbesicht i- gung, um eine höhere Wertigkeit der Immobilie darstellen zu können. In gle i- cher Weise stellte er in die Wertermittlung des Anwesens einen gefälschten Mietvertrag für die Wohnung im Erdgeschoß ein, obwohl er wusste, dass ein solcher nicht bestand. Zwar hatte der Angeklagte A . keine Kenntnis von diesen Fälschungen; jedoch wirkte As . insoweit kollusiv mit L . zusam - men. Auch hinsichtlich der Bonität des Angeklagten A . unterlag L . keinem betrugsrelevanten Irrtum. Zwar kannte er nicht die Unrichtigkeit der ihm von dem Angeklagten A . und dem gesondert Verfolgten As . vorgelegten Lohnabrechnungen. Jedoch war dieser Irrtum nicht ursächlich für die Kreditg e- währung, da L . seinerseits die Einkommensverhältnisse des Angeklagten A . maßgeblich verfälschte, indem er der Kreditentscheidung ein - wie er 10 11 12 - 8 - wusste - nicht vorhandenes Eigenkapital von run d 20.00 0 die von dem Angeklagten A . blanko unterzeichnete Selbstauskunft eigen - mächtig entsprechend ausfüllte. Zwar stellt das Landgericht nicht fest, ob L . wusste, dass der Angeklagte A . nicht beabsichtigte, den Kredit zu b edienen (UA S. 42). Dies liegt angesichts des festgestellten kollusiven Z u- sammenwirkens von L . , As . und dem Angeklagten A . indes nahe. Selbst wenn der Angeklagte A . den Bankmitarbeiter L . jedoch über seine grundsätzliche Unwillig keit, den Kredit zurückzuführen, getäuscht haben sollte, wäre ein dahingehender Irrtum von L . für die Kreditgewährung nicht kausal, da L . wusste, dass der Angeklagte A . mangels Bonität jeden - falls nicht fähig war, die Darlehensraten zu zahlen und L . gleichwohl das Darlehen bewilligte. Für die Prüfung, ob auf Seiten der Deutschen Bank ein für die Darl e- hensgewährung ursächlicher Irrtum vorliegt, kommt es allein auf das Vorste l- lungsbild des Bankmitarbeiters L . an, da dieser die Kreditgenehmigung neben dem Kreditmanager ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten veranlasste und eine weitere inhaltliche Prüfung des Kreditengagements (auch in der Fo l- gezeit) nicht stattfand. b) Das kollus ive Zusammenwirken des Angeklagten A . und der ge - sondert Verfolgten As . und L . begründet möglicherweise eine Strafbar - keit des Angeklagten A . wegen Beihilfe zu einer Untreuetat des gesondert Verfolgten L . (§§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB). L . verstieß mit der Kre - ditgewährung nicht nur gegen interne Kreditvergaberichtlinien der Bank, so n- dern er stellte bewusst in die Wertermittlung des Wohnobjekts und die Prüfung der Bonität von A . falsche Tatsachen ein, um mit Hilfe de s Kreditmanagers und ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten eine Kreditgewährung zu ermögl i- chen. Dies könnte eine Verletzung der ihm obliegenden Vermögensbetre u- 13 14 - 9 - ungspflicht darstellen, die zu einem Vermögensschaden zum Nachteil der Deutschen Bank führte. Bei dem Angeklagten A . käme aufgrund des Son - derdeliktscharakters des Untreuetatbestandes und des Fehlens einer Verm ö- gensbetreuungspflicht trotz der Täterqualität seines Tatbeitrags nur eine Stra f- barkeit wegen Beihilfe zur Untreue in Betracht. Eine solche rechtliche Bewertung setzt allerdings voraus, dass die Stra f- kammer mit den Feststellungen, der Bankmitarbeiter L . habe eine Risiko - kreditbewertung von unter 50 Basispunkten erreicht, " die es ihm - gemäß sei ner Absicht - ermöglichte, eine Kred itgenehmigung durch einen Bankmitarbeiter und den Kreditmanager als " zweites Augenpaar " und ohne Hinzuziehung eines Vorgesetzten zu erhalten " (UA S. 41 f.) gemeint hat, dass es sich bei der " Kr e- ditgenehmigung durch einen Bankmitarbeiter " um die Genehmigung des L . selbst handelte. Diese Feststellungen des Landgerichts könnten jedoch auch dahingehend zu verstehen sein, dass es sich hierbei um die Genehmigung durch einen weiteren, ggf. von L . zu täuschenden Bankangestellten han - delte, zu der die Ei nschaltung des Kreditmanagers hinzukam und die Zuzi e- hung eines Vorgesetzten überflüssig machte. Für dieses Verständnis könnten insbesondere die Ausführungen des Landgerichts (UA S. 41) sprechen, w o- nach L . " über keine Kreditkompetenz im Baufinanzierung sbereich " verfüg - te. Aufgrund dieser Unklarheit der Feststellungen ist dem Senat eine abschli e- ßende Beurteilung, ob die Schädigung der Deutschen Bank durch eine U n- treuehandlung und/oder ein betrügerisches Vorgehen des L . herbeigeführt wurde, nicht m öglich. Ungeachtet der unklaren Feststellungen steht einer Schuldspruchänd e- rung auch § 265 Abs. 1 StPO entgegen. Der Senat kann bei dem Angeklagten trotz seiner geständigen Einlassung nicht ausschließen, dass dieser sich bei 15 16 - 10 - Erteilung eines entspreche nden rechtlichen Hinweises in tatsächlicher Hinsicht anders verteidigt hätte. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 11 der Urteilsgründe führt auch zum Fortfall der Gesamtstrafe, der Kompensationsentscheidung und der Feststellung gemäß § 111i Abs . 2 StPO. 2. Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei der Schaden s- bestimmung einen unzutreffenden Maßstab angewendet hat, indem es seiner Schätzung die Differenz zwischen der Darlehenssumme und dem Verkehrswert im Fall II. 11 der Urteilsgrün de zugrunde gelegt hat. Ob die Hingabe eines Da r- lehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsa n- spruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückza h- lungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12 mwN). Der neue Tatrichter wird daher für die vorzunehmende 17 18 - 11 - Strafzumessung eine Bew ertung des jeweiligen Rückzahlungsanspruchs vo r- zunehmen haben, wobei hinsichtlich der Bonität allerdings erneut zu berüc k- sichtigen sein wird, dass der Angeklagte A . zur Rückzahlung des Kredits weder bereit noch in der Lage war. Becker Fischer Appl Berger Krehl
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