ECLI:DE:BGH:2017:070617B2STR474.16.0 BUNDESGERICHTSHOF B E S CHLUSS 2 StR 474/16 vom 7. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts, zu Ziffer drei auf dessen Antrag, und nach Anhörung des B e- sch werdeführers am 7. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Köln vom 10. Juni 2016 im Strafausspruch mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richte t sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel e rsichtlichen Umfang Erfolg; im Ü brigen ist es unb e- gründet. 1 - 3 - I . Nach den Feststellungen des Landgerichts trainierte der Angeklagte am 16. August 2015 in einem Fitnesscenter in M . ; a nschließend trank er dort acht Flaschen Bier und ließ die Zeche anschre iben. Gegen 19 . 30 Uhr wollte er an einer Tankstelle einen Kasten Bier kaufen, hatte aber nur zehn Euro zur Ve r- fügung. Sein Versuch , an einem Bankautomaten Geld abzuheben , misslang mangels Guthabens . Daher kaufte der Angeklagte fünf Flaschen B ier und hatte danach 2,75 Euro Bargeld übrig . Gleichwohl wollte er später nach W . fahren, um sich Amphetamin zu beschaffen. Sein Versuch , Bekannte zu erre i- chen , um sich von ihnen die notwendigen Mittel zu beschaffen, schlug fehl. Gleichwohl bestellte er sich um 21. 55 Uhr telefonisch ein Taxi. Er steckte sich ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 15 cm in d en Hosenbund, weil er den Taxifahrer berauben wollte . Mit der Beute hätte er den Drogenkauf finanzi e- ren und durch den Überfall zugleich die Geltendmac hung der Fahrpreisford e- rung durch den Taxifahrer verhindern können . Gegen 22 . 20 Uhr fuhr Z . den Angeklagten mit sein em Taxi nach W . . Unterwegs verwarf der Angeklagte den Gedanken an einen Raubüberfall. Bei Fahrte nde am Marktplat z in W . verlangte der Taxi - fahrer die Z ahlung von 89,90 Euro . Der Angeklagte erklärte ihm , dass er nicht bar zahlen könne und bot eine Zahlung mit der Bank - oder Kreditkarte an. Weil der Taxifahrer dies ablehnte , täuschte der Angeklagte vor , in ei ner Fili ale der Kreissparkasse Geld ab heben zu wollen . Dabei wusste er, dass er am Banka u- tomaten kein Geld erlangen konnte . E r wollte den Aufenthalt in der Sparkasse n- filiale nutzen, um über seine Situation nachzudenken. Dort verfiel er auf den Gedanken, de n Taxifahrer zu einer Stundung zu veranlassen und nahm wieder auf dem Beifahrers itz Platz. Der Angeklagte erklärte ihm , dass er am Gelda u- tomaten kein Geld habe abheben können , und schlug vor, seinen Persona l- ausweis zurückzulassen und den Fahrpreis am nächs ten Tag zu bezahlen. Al s- 2 3 - 4 - bald erschien der Taxifahrer O . am Marktplatz, den der Angeklagte kannte. Z . winkte O . herbei. Der Angeklagte bat diesen darum , einen ihm bekannten anderen Taxifahrer zu benachrichtigen, damit dieser für ihn bürge. Dieser weitere Taxifahrer war aber n icht erreichbar. O . empfahl seinem Kollegen Z . , mit dem Angeklagten zur Polizei zu fahren, um dessen Per - sonalien feststellen zu l assen ; a lternativ schlug er vor , mit dem Angeklagten zu einer Tankstelle zu f ahren, wo dieser versuchen soll e , mit d er Bankkarte G eld abzuheben . Dann entfernte sich O . , weil ein Fahrgast erschien . Z . fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern wieder an, um die Sit u - ation erneut mit dem Angeklagten zu besprechen. Der An geklagte wollte auf keinen Fall zu r Polizei gebracht werden , weil er davon ausging, dass dort eine Strafanzeige gegen ihn wegen Betruges erstattet werden würde. Unter dem Einfluss seiner Alkoholisierung geriet er in einen affektiven Erregungszustand. Er zo g das Küchenmesser und stach auf den Taxifahrer ein , wobei er dessen Tod billigend in Kauf nahm. Z . w urde von dem Angriff überrascht . Bereits d er erste Stich traf ihn in den Hals. Weitere Stiche konnte er abwehren, in dem er den Arm des Angeklagten p ackte, der sich aber losr iss . Z . öffnete die Fahrertür und f iel mit dem Oberkörper rückwärts aus dem Taxi . Der Ange klagte stach weiter auf ihn ein. Er brachte dem Opfer insgesamt zwanzig Stich - und Schnittverletzungen bei. Z . richtete s ich nebe n dem Taxi auf und rief um Hilfe. Der Angeklagte floh zu Fuß vom Tatort, wo Z . verblutete . Bei der Begehung der Tat war das Hemmungs vermögen des Angekla g- ten aufgrund eines hochgradigen Affekt s erheblich vermindert. 4 5 - 5 - II. Die Revision des Angekl agten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Totschlags richtet. Sie führt aber zur Aufhebung des Straf ausspruchs. Die Ablehnung des Vorliegens einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ist rechtsfehlerhaft , was für die Strafzumess ung im engeren Sinn von Bede u- tung sein kann, auch wenn § 21 StGB aus anderen Gründen angewendet wu r- de . 1. Das Landgericht ist anders als die von ihm angehörte Sachverstä n- dige davon ausgegangen, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Angekla g- ten nicht vorliege. Dauerhaft wiederkehrende stereotype Verhaltensmuster se i- en nicht feststellbar. Die bisherige Delinquenz des Angeklagten habe eher g e- ringfügigen Charakter gehabt. Eine andauernde Missachtung sozialer Regeln und Normen sei nicht festzustellen. Es h abe Zeiträume ohne Auffälligkeiten g e- geben. Auch hätten die den Angeklagten während eines Klinikaufenthalts b e- handelnden Ärzte die Annahme einer Persönlichkeitsstörung nicht geteilt. Aus ihrer Sicht hätte es bei Vorliegen einer Persönlichkeitss törung zu Ko nflikten mit Mitpatienten und dem Pflegepersonal kommen müssen. 2. Diese Überlegungen tragen nicht . a) Der Strafrichter ist zwar nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen. Jedoch muss ein Tatrichter, der in eine r schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch g e- nommen hat und der diese Frage im Widerspruch zu dem Gutachten beantwo r- ten will, die Darlegungen des Sachverständigen im Einzelnen wiedergeben (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 2 St R 440/92, BGHR StPO § 261 Sac h- verständiger 5). Daran fehlt es. 6 7 8 9 10 - 6 - b) Außerdem sind die Überlegungen des Landgerichts dazu, dass entg e- gen der Auffassung der Sachverständige n keine kombinierte Persönlichkeit s- störung vorliege, lückenhaft. aa ) Für die Unt erscheidung zwischen strafrechtlich nicht relevanten Au f- fälligkeiten und einer psychopathologischen Persönlichkeitsstörung gibt es eine Vielzahl diagnostischer Kriterien ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 50 f.) . Das sachve rständig beratene Gericht hat alle festgestellten Anknüpfungstatsachen und Untersuchungsergebnisse in einer Gesamtschau zu prüfen , um danach zu entscheiden, ob ein psychopatholog i- scher Befund vorliegt und dieser gegebenenfalls das Gewicht einer schweren se elischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht. bb ) Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass das Landgericht einzelne Aspekte überbewertet und andere zu Unrecht vernachlässigt hat. Der Angeklagte war schon als Schüler durch aggressive Aus brüche au f- gefallen. Er hatte Suizidabsichten geäußert. Nach einem Streit mit der Mutter hatte er ihr Nagellackentferner ins Essen gemischt. Er war als Jugendlicher o h- ne Fahrerlaubnis Auto gefahren. Er hatte ein Berufsp raktikum abgebrochen. Aus einer Americ an - Football - Mannschaft war er wegen eines aggressiven Au s- bruchs ausgeschlossen worden. Er hatte Alkohol und Drogen konsumiert und lebte von Arbeitslosengeld. Er konnte im Berufsleben nicht Fuß fassen. G ege n- über Freundin nen war er aggressiv und handgreiflic h geworden . Von März 2014 bis März 2015 befand er sich in psychiatrischer Behandlung ; d ie ihm verordn e- ten Medikamente nahm er unregelmäßig oder gar nicht ein. Im August und Se p- tember 2014 befand er sich wegen Halluzinationen in stationärer Behandlung. Stra ftaten führten zu sieben Eintragungen im Bundeszentralregister. Angesichts dieser Umstände liegt die Diagnose eine r kombinierten Persönlichkeitsst ö- rung nicht fern , die auch durch das Ergebnis einer testpsychologischen Unte r- suchung bestätigt wurde . Dara uf gehen die Urteilsgründe nicht ein. 11 12 13 14 - 7 - Der Einwand des Landgerichts, es sei zu symptomfreien Phasen g e- kommen, lässt unberücksichtigt , dass die Diagnose einer Persönlichkeitsst ö- rung k ein ununterbrochenes Vorliegen von Symptomen voraussetzt . Zeitweilige U nauffälligkeit des Angeklagte n kann auch auf ärztliche Behandlung zurückz u- führen sein. Zur Tatzeit war er erst zweiundzwanzig Jahre alt, sodass nicht von langen Zeiträumen der Unauffälligkeit die Rede sein kann. D ie Einschätzung der vom Landgericht als Zeugen gehörten Ärzte der L . - Klinik, in der sich der Angeklagte vom 11. August bis 10. September 2014 und vom 14. bis 19. September 2014 wegen akustischer Halluzinationen und Verfolgungsideen befand , widerlegt die Diagnose einer Persönlichkeitsstöru ng nicht . Anlass für diese Klinikaufenthalt e war jedenfalls ein psychopathologischer Befund , de ss en alleinige Verursachung durch Drogenkonsum nicht festgestellt ist . Auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung kann solche Symptome verursachen . Das Aus bleiben von Konflikten mit Mitpatienten oder Klinikp ers o- nal während der zeitlich begrenzten stationären Behandlung des Angeklagten besagt ebenfalls noch nicht , dass entgegen den sonst zu verzeichnenden Au f- fälligkeiten bei ihm keine Persönlichkeitsstörung v orlag. Krehl Eschelbach Zeng Richterin am BGH Dr. Bartel ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl Grube 15 16
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