BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 475/02 vom7. März 2003in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2003 gemäß§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zur Erhebung von Verfahrensrügen zu bewilligen,wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Revisionsbegründungsfrist nichtversäumt, sondern durch Erhebung der Sachrüge mit Schrift-satz seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt S. vom 9. Juli2002 gewahrt. Die erstmals mit Schriftsatz des nach derHauptverhandlung beauftragten Wahlverteidigers Rechtsan-walt S. vom 2. Dezember 2002 erhobenen Verfahrensrügensind verspätet. Zu ihrer Nachholung kann Wiedereinsetzungnicht gewährt werden.Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholungvon Verfahrensrügen kommt, wenn die Revision - wie hier - mitder Sachrüge fristgemäß begründet worden ist, grundsätzlichnicht in Betracht. Sie kann allerdings ausnahmsweise dann er-folgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühun-gen bis kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Akten-einsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden er-hoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht be-gründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm.Ventzke). Der Beschwerdeführer muß dann für jede Rüge aus-reichend darlegen, daß er gerade durch die fehlende Aktenein- - 3 -sicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war(vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; v.13. Februar 2002 - 2 StR 523/01 und v. 3. April 2002 - 2 StR75/02 jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind indessennicht gegeben.Im übrigen liegt weder ein dem Verteidiger noch dem Ange-klagten zuzurechnender Hinderungsgrund vor. Der Umstand,daß das Urteil nur dem Pflichtverteidiger zugestellt worden ist,begründet eine Wiedereinsetzung nicht (vgl. auch BVerfG NJW2001, 2532 f.), ebensowenig, daß der Wahlverteidiger von derZustellung nicht unterrichtet worden ist.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2002 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Im übrigen wären nach der zutreffenden Beurteilung des Gene-ralbundesanwalts die - nicht fristgerecht erhobenen - Verfah-rensrügen im Schriftsatz des Wahlverteidigers vom 2. Dezem-ber 2002 im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. - 4 -3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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