BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 475/03 vom14. Januar 2004in der StrafsachegegenwegenRaubes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsLimburg an der Lahn vom 26. August 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzun-gen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstabangelegt (UA S. 21 "nicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB aus-sichtslos"). Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beimAngeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behand-lungserfolges besteht, denn er hat seine zunächst ablehnendeHaltung gegenüber einer Maßnahme nach § 64 Abs. 1 StGB auf-gegeben und sich in der Hauptverhandlung ausdrücklich bereiterklärt, an einer (neuerlichen) Therapie teilzunehmen (UA S. 21). - 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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