BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 475/06 vom 1. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nach-tr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschlie337lich der Rechtsmittelkosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staats-kasse zur Last. Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten we-gen der erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt dem Land-gericht vorbehalten. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Trier vom 14. No-vember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sa-che sofort auf freien Fu337 zu setzen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die nachtr344gliche Siche-rungsverwahrung gem344337 247 66 b i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB angeord-net. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zur374ckweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im Jahr 2002 wegen schweren Raubs in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Verurteilte im M344rz und Mai 2001 zwei Postfilialen 374berfallen und unter Ver-wendung einer ungeladenen Schreckschusspistole Bargeldbetr344ge und Post-wertzeichen im Gesamtwert von ca. 48.000 DM geraubt hatte. Motiv f374r diese Taten waren wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verurteilten, der sich mit einem Transportunternehmen selbst344ndig gemacht hatte, nachdem er wegen psychi-scher Instabilit344t und depressiver Verstimmungen seine zuvor betriebene Aus-bildung als Kommissaranw344rter im Polizeidienst abbrechen musste. Mit dem erbeuteten Geld zahlte er Bankschulden zur374ck. 2 Die wegen der genannten Taten verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen betru-gen jeweils drei Jahre. Eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit hat das sachverst344ndig beratene Ausgangsgericht nicht festgestellt. Nach seinen Feststellungen handelt es sich bei dem Verurteilten allerdings um "eine deutlich gest366rte Pers366nlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Selbstwertregulation"; zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Person sei er nicht in der Lage. Kritisches Infragestellen f374hre zu schneller Gekr344nktheit und R374ck-zug. Er weise eine emotional instabile Pers366nlichkeitsstruktur auf; Gr366337enideen mit Selbst374bersch344tzung wechselten mit depressiven Phasen; die Ursachen f374r Misserfolg suche der Verurteilte regelm344337ig (allein) bei Dritten. 3 - 4 - a) Strafende der zu verb374337enden Strafe war am 25. November 2005; seither war der Verurteilte durch Unterbringungsbefehl des Landgerichts gem344337 247 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO untergebracht. W344hrend des Vollzugs der Strafhaft kam es lediglich einmal zu einer - vollzugstypischen - Auseinandersetzung mit einem Mith344ftling, die mit einem "Geschubse" endete und zu einer Disziplinar-ma337nahme gegen den Verurteilten f374hrte. 4 Der Verurteilte f374hlte sich w344hrend der Haft ungerecht behandelt und "diskriminiert", mit zunehmender Haftdauer 374berdies psychisch instabil. Er be-m374hte sich auf verschiedene Weise um die Aufnahme in eine Psychotherapie, war hiermit jedoch im Ergebnis nicht erfolgreich. Einer externen Drogenberate-rin teilte er (wahrheitswidrig) mit, er sei seit Jahren Konsument harter Drogen. Einer konsiliarisch in der JVA t344tigen Psychiaterin offenbarte er, er h366re zeit-weise "leises Gemurmel"; eine Best344tigung einer paranoid schizophrenen Er-krankung hat sich jedoch nicht ergeben. 5 b) Im M344rz 2003 verfasste der Verurteilte daraufhin im Zeitraum von mehreren Stunden in unmittelbarem Fortgang insgesamt sechs Briefe, die nicht datiert oder auf den 15. November 2005 (10 Tage vor Strafende) vordatiert wa-ren. Er bewahrte sie danach in seinem unverschlossenen Spind im Haftraum auf; dort wurden sie am 29. M344rz 2004 aufgefunden und beschlagnahmt. 6 Zu den - weitgehend identisch formulierten - Briefen an die Redaktionen der Zeitschriften Sp., St. und F. sowie einem Brief an die Kriminalinspektorin W. "offenbarte" der Verurteilte unter anderem, er sei seit seiner Jugend "ein psy-chisch geistesgest366rter Sexualstraft344ter" mit "brutalsten Tendenzen". Durch ex-zessiven Konsum von "Internetpornos" sei er zu einem 344u337erst gef344hrlichen Gewaltt344ter geworden, der bereits zahllose - unentdeckte - Gewaltdelikte, ins-besondere Morde, Vergewaltigungen, schwere K366rperverletzungen und exhibi- 7 - 5 - tionistische Taten begangen habe. Tats344chlich habe er seit dem Jahr 2000 s344mtliche Gewaltdelikte in S374ddeutschland begangen, die von der Polizei in der Vergangenheit nicht h344tten aufgekl344rt werden k366nnen. Er sei "total krank im Kopf und geh366re f374r immer weggesperrt"; er sei "der Horror", "gruselig", "Deutschlands Antwort auf Hannibal Lecter", der "gr366337-te deutsche Gewaltstraft344ter aller Zeiten". Er leide unter f374nf verschiedenen Geisteskrankheiten und sei eine Gefahr f374r die 366ffentliche Sicherheit und Ord-nung. 8 Nach seiner - zu bef374rchtenden - Entlassung werde er sich nach Schwe-den begeben. Dorthin werde er von einem Sondereinsatzkommando der deut-schen Polizei verfolgt werden. Dessen Angeh366rige werde er dann allesamt kalt-bl374tig ermorden, denn er sei "der allergr366337te Gewaltverbrecher des 21. Jahrhunderts". 9 Einem der Briefe f374gte der Verurteilte eine "Liste des Grauens" bei, in welcher er eine Vielzahl angeblich von ihm begangener Straftaten auff374hrte. 10 An seine Tante schrieb er einen 344hnlichen Brief, in welchem er ausf374hrte: "Es w344re am besten, f374r immer in der geschlossenen Psychiatrie zu bleiben". Wenn man ihm nicht glaube, sei er nicht verantwortlich f374r das, was dann pas-siere; dies h344tten dann die 304rzte und Beh366rden zu verantworten. 11 Zwe355 344hnliche Briefe schickte der Verurteilte an seinen Vater und seine Gro337mutter ab; sie wurden im Rahmen der Postkontrolle angehalten. Darin f374hrte er aus, noch k366nne ein nie dagewesenes Massaker verhindert werden, wenn er "ordentlich" therapiert werde. Die Schuld daran, dass er geisteskrank geworden sei, trage allein seine Mutter, denn diese habe ihn grausam gedem374-tigt und erpresst. 12 - 6 - c) Die Staatsanwaltschaft leitete nach dem Auffinden der Briefe gegen den Verurteilten Ermittlungsverfahren wegen der (angeblichen) zur374ckliegenden Straftaten sowie wegen Bedrohung unbekannter Polizeibeamter mit zuk374nftigen Verbrechen ein. Die Verfahren wurden, da sich Anhaltspunkte f374r die Verwirkli-chung dieser Taten nicht ergaben, gem344337 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 13 Am 1. April 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verur-teilten im Hinblick auf die in den genannten Schreiben neu zutage getretenen Tatsachen die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landge-richt beauftragte am 17. August 2005 gem344337 247 275 a Abs. 4 Satz 2 StPO zwei Sachverst344ndige mit der Erstattung von Gutachten; am 14. November 2005 erlie337 es einen Unterbringungsbefehl gem344337 247 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO. Die Hauptverhandlung begann am 5. April 2006 und endete mit der Urteilsverk374n-dung am 28. Juni 2006. 14 d) Das Landgericht hat als neue Tatsachen im Sinne von 247 66 b Abs. 1 StGB "die Gewaltgedanken des Verurteilten (bezeichnet), die er - nach au337en hin erkennbar - konkret und wiederholt in seinen Briefen zum Ausdruck ge-bracht hat" (UA S. 64); dar374ber hinaus auch die "Warnungen vor sich selbst" (UA S. 66). Die "von Gewaltphantasien schlimmster Art gepr344gte Gedanken-welt" des Verurteilten sei neu im Sinne von 247 66 b StGB. Zwar sei dem Aus-gangsgericht die Pers366nlichkeitsst366rung des Verurteilten bekannt gewesen. Diese habe danach aber noch keinen "Krankheitswert" gehabt. Anhaltspunkte f374r Gewaltphantasien h344tten sich nach dem damals eingeholten Sachverst344ndi-gengutachten nicht ergeben; auch fr374here Freundinnen des Verurteilten h344tten irgendwelche Gewalt-Tendenzen in seinem Verhalten 374bereinstimmend ver-neint. 15 - 7 - Nunmehr habe sich aber eine "qualitative Verschlechterung der damals bereits vorliegenden narzisstischen Pers366nlichkeitsst366rung" ergeben (UA S. 69). Der Verurteilte leide einerseits unter "Gr366337enwahn", andererseits an Selbstzweifeln. Er habe immer "nach oben" gewollt; daf374r spreche auch sein Eintritt in den Polizeidienst. Er suche die Ursachen f374r die Niederlagen seines Lebens in einer psychischen Erkrankung und zeige Kennzeichen einer soge-nannten "narzisstischen Wut"; seine Briefe seien als die "narzisstischen Rache-phantasien eines Verlierers" (UA S. 71 f.) anzusehen. 16 Der Verurteilte hat sich dahin eingelassen, er habe die Briefe geschrie-ben, um "seinen Frust abzubauen", weil er sich ungerecht behandelt gef374hlt habe. Es sei zwar nicht alles, was in den Briefen stehe, "Quatsch"; es habe sich aber nicht um ein "Gest344ndnis" gehandelt und er habe sich auch nichts "von der Seele reden" wollen. Man habe versucht, ihn zu diskriminieren. Er habe vor sich selbst gewarnt, um Resozialisierung und Therapie zu bekommen; er brauche Behandlung. Aufgrund seiner Labilit344t und Therapiebed374rftigkeit k366nne es heute eher als fr374her zu irrationalen Handlungen, n344mlich K366rperverletzungen oder Bedrohungen kommen, wenn er sich unter Druck gesetzt f374hle. 17 e) Das Landgericht hat die Angaben zur Motivation als glaubhaft ange-sehen; die Einlassung, seit 2003 keine entsprechenden Gedanken mehr gehabt zu haben, hat es dagegen f374r unglaubhaft gehalten, ebenso die Versicherung des Verurteilten, er w374rde nichts tats344chlich ausf374hren, was in den Briefen steht (UA S. 73). 18 Nach Ansicht des Landgerichts stehen die Gewaltgedanken und Dro-hungen in symptomatischem Zusammenhang mit den Anlasstaten, denn sie seien Ausdruck der Pers366nlichkeitsst366rung, die bereits zum Zeitpunkt der fr374he-ren Taten vorgelegen habe. Dass der Verurteilte die fr374heren Taten in seine 19 - 8 - Briefe "eingebaut" habe, zeige, "dass aus seiner Sicht die Anlasstaten wie ein Mosaikstein auf dem Weg zu seiner Entwicklung zum 'gr366337ten deutschen Ge-waltverbrecher des Jahrhunderts' sind" (UA S. 75). Auch dem Tatbestand des schweren Raubs sei 374berdies die Gewalt immanent. Das Landgericht hat - in 334bereinstimmung mit den Sachverst344ndigen - angenommen, es liege bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne von 247 66 b Abs. 1 i.V.m. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, denn seine Gewaltphantasien seien der motivationalen Grundstruktur zuzuordnen und daher "eine eingewurzelte Neigung" (UA S. 77). 20 Die Briefe st374nden in Widerspruch zur guten Intelligenz des Verurteilten; dies zeige, dass ihm eine Kontrolle seiner narzisstischen Wut nicht m366glich sei. 21 Zur Prognose hat das Landgericht - nach den Urteilsgr374nden ebenfalls im Anschluss an die beiden Sachverst344ndigen - ausgef374hrt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Verurteilte die in seinen Briefen ange-k374ndigten Gewalttaten begehen werde. Die Sachverst344ndigen h344tten dargelegt, dass zwischen konkretisierter und imaginierter Gewalt ein kategorialer Unter-schied nicht bestehe (UA S. 79); f374r den Umschlag in die Konkretisierung be-d374rfe es daher lediglich eines geringf374gigen Anlasses. F374r die Ernsthaftigkeit der Drohungen spreche, dass der Verurteilte sie "374ber verschiedene Briefe hin-weg immer wiederholt" habe (ebd.). Dass der Verurteilte die beiden Anlasstaten in seinen Briefen erw344hnt habe, zeige, dass in seiner Gedankenwelt eine Tren-nung zwischen Phantasie und konkretisierter (wohl gemeint: realer) Handlung nicht m366glich sei (UA S. 80). 22 Das Landgericht hat ausgef374hrt, angesichts der Schwere der zu erwar-tenden Taten sei die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch verh344lt-nism344337ig. Allerdings sei der Verurteilte vor allem "dringend behandlungsbed374rf- 23 - 9 - tig"; es m374ssten eine psychiatrische Fachbehandlung sowie eine langwierige psychotherapeutische Behandlung erfolgen (UA S. 81). "Angesichts des Krank-heitsbildes" des Verurteilten empfehle sich daher die alsbaldige 334berweisung gem344337 247 67 a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus. 2. Diese Feststellungen und Erw344gungen tragen die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nicht. 24 a) Schon die Neuheit von f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten indiziel-len Tatsachen und ihr - nach Ansicht des Landgerichts - symptomatischer Zu-sammenhang mit den Anlasstaten sind unklar und nicht ohne Widerspr374che dargelegt. So l344sst sich die Ausf374hrung, zum Zeitpunkt des fr374heren Urteils sei die Neigung des Verurteilten zu Gewalttaten nicht erkennbar gewesen, nicht ohne weiteres mit der Darlegung vereinbaren, den Anlasstaten (nach 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) sei Gewalt oder Drohung mit Gewalt "immanent"; die Gewaltphantasien seien Ausdruck eben der Pers366nlichkeitsst366rung, die im Ausgangsverfahren festgestellt wurde, und in der Ausf374hrung der Anlasstaten liege "die Wurzel" dieser Pers366nlichkeitsst366rung (UA S. 75 f.). Letztlich wird aus den Urteilsgr374nden nicht g344nzlich klar, ob das Landgericht die neuen Tatsachen in der "Verschlechterung der Pers366nlichkeitsst366rung" (UA S. 76) oder in den "Gewaltgedanken" (UA S. 74) gesehen hat. 25 b) Neue Tatsachen im Sinne von 247 66 b Abs. 1 StGB k366nnen auch innere Tatsachen, also Umst344nde und Ver344nderungen in der Pers366nlichkeit, der psy-chischen Stabilit344t, der Lebensplanung oder Motivation des Verurteilten sein. Daher war es grunds344tzlich zul344ssig, die sichergestellten Briefe des Verurteilten als Indizien f374r solche Tatsachen zu verwerten, welche ihrerseits auf die von 247 66 b StGB vorausgesetzte besondere Gef344hrlichkeit hindeuten k366nnten. Ange- 26 - 10 - sichts des Umstands, dass es sich bei den Briefen um die insoweit einzigen Beweismittel handelte, und angesichts der auff344lligen Besonderheiten des Fal-les musste sich das Landgericht mit den Auslegungs- und Deutungsm366glichkei-ten dieser Indizien aber umfassend und ersch366pfend auseinandersetzen. Hier-an fehlt es im angefochtenen Urteil. Die rechtliche Pr374fung der Urteilsausf374h-rungen ergibt, dass das Landgericht bei der W374rdigung der Beweisergebnisse teilweise einem einseitig verengten Blickwinkel gefolgt ist und wesentliche An-haltspunkte f374r eine abweichende W374rdigung nicht hinreichend beachtet hat. Zur Frage der Motivation des Verurteilten hat das Landgericht dessen Einlassung als glaubhaft angesehen, er habe die Briefe "aus Frust" geschrie-ben; abgegrenzt hat es dieses Motiv von einer "schriftstellerischen T344tigkeit" und dem Motiv der "Prahlerei in der JVA". Damit sind die M366glichkeiten der Ein-ordnung jedoch nicht ausgesch366pft. Das Landgericht hat insbesondere einen Zusammenhang zwischen dem vielf344ltigem Bem374hen des Verurteilten, eine psychotherapeutische Behandlung zu erlangen, einschlie337lich seines hierbei hervorgetretenen Manipulationsverhaltens, und dem Inhalt der sichergestellten Briefe nicht erkennbar gepr374ft. Den erwiesenerma337en falschen und teilweise bis zur L344cherlichkeit 374bertriebenen Briefinhalt - etwa die Selbstbezichtigung, s344mtliche unaufgekl344rten Gewaltdelikte in S374ddeutschland begangen zu haben - hat es allein dahin gew374rdigt, aus dem Widerspruch zur guten Intelligenz des Verurteilten ergebe sich, dass ihm "eine Kontrolle 374ber die ... narzisstische Wut nicht m366glich" sei (UA S. 78). Nach den 374brigen Feststellungen des Urteils dr344ngt sich aber auf, dass es andere, wohl n344her liegende Erkl344rungsm366glich-keiten dieses Widerspruchs gab. Das lag schon deshalb auf der Hand, weil es weder in der Vergangenheit im Verhalten des Verurteilten gegen374ber anderen Personen zu "Kontrollverlusten" gekommen ist noch der Verurteilte die "Kontrol-le" 374ber seine schriftlichen Offenbarungen im M344rz 2003 verlor. Selbst wenn er, wie die teilweise Vordatierung der Briefe vermuten l344sst, jedenfalls zun344chst 27 - 11 - beabsichtigte, die restlichen Schreiben erst kurz vor seiner zu erwartenden Haftentlassung Ende 2005 abzusenden, w374rde eine solche 374ber Jahre hinweg geplante und ohne 344u337ere Auff344lligkeit im Vollzugsalltag umgesetzte Manipula-tion zur Erreichung eines - wie auch immer zu beurteilenden - Ziels eher das Gegenteil eines "Kontrollverlusts" belegen. Da der Verurteilte weder an einer Wahnerkrankung leidet noch gravie-rende M344ngel der kognitiven Intelligenz aufweist, liegt es eher fern anzuneh-men, er k366nne beim Schreiben der Briefe ernstlich vermutet oder angestrebt haben, dass die darin enthaltenen "Gest344ndnisse", Selbstbeschreibungen oder Ank374ndigungen in dem Sinne ernst genommen w374rden, dass man sie als Wie-dergabe wahrer Tatsachen ansehen k366nnte. Es musste daher jedenfalls auch die nahe liegende M366glichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Verurteilte mit dem offenkundig unzutreffenden Gest344ndnis angeblicher monstr366ser Unta-ten in der Vergangenheit sowie der erkennbar abwegigen Ank374ndigung eines "Blutbads" aus einem fiktiven zuk374nftigen Anlass, dessen Eintritt g344nzlich fern liegt, seine Behauptung belegen wollte, er sei "geisteskrank", jedenfalls aber dringend therapiebed374rftig. Auch wenn eine solche Selbstdarstellung sowie eine Flucht in die Rolle eines f374r sein Verhalten nicht verantwortlichen, zu "heilen-den" Geisteskranken Ausdruck der bei dem Verurteilten festgestellten Pers366n-lichkeitsst366rung sein m366gen, m374ssten entsprechende Feststellungen doch zu anderen Bewertungen bei der Frage des Hangs und der Prognose f374hren. Das angefochtene Urteil verh344lt sich hierzu nicht; es teilt auch nicht mit, ob die Sachverst344ndigen dazu Stellung genommen haben. 28 c) Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Landgerichts zum Verh344ltnis von Fantasie und Realit344t in Pers366nlichkeit und Verhalten des Verurteilten. Hierbei w344re zun344chst der wichtige Umstand zu ber374cksichtigen gewesen, dass sich weder in dessen Biographie bis zu den Anlasstaten noch 29 - 12 - bei deren Ausf374hrung noch im Vollzug der Strafhaft Anhaltspunkte f374r eine "un-kontrollierte" Neigung zur Gewalt oder daf374r ergeben haben, dass der Verurteil-te jemals Taten wie die in den Briefen geschilderten begangen oder ernstlich geplant haben k366nnte. Dass der Verurteilte sich seit dem Schreiben der Briefe weitere dreieinhalb Jahre in Haft befand und daher nicht im gleichen Ma337 Gele-genheit zur Begehung von Straftaten hatte, spricht im Hinblick auf die Beson-derheiten des Falles nicht gegen die Indizwirkung des Umstands, dass es in dieser Zeit nicht zu Gewalttaten gekommen ist. Wenn es dem Verurteilten dar-um gegangen w344re, durch tats344chliche Ausf374hrung von Gewalttaten seinen Charakter als hochgef344hrlicher, unkontrollierbarer Geisteskranker zu "bewei-sen", h344tte es mehr als nahe gelegen, dies bereits w344hrend des Vollzugs der Haft zu tun. Da es in diesem Fall auf die Vermeidung eines Entdeckungsrisikos nicht angekommen w344re, h344tte sich das Landgericht damit auseinander setzen m374ssen, wieso die angebliche, jedenfalls ab M344rz 2003 "unkontrollierbare" Ge-waltneigung des Verurteilten w344hrend mehrerer Jahre keinerlei 344u337eren Aus-druck gefunden hat. Fehlerhaft ist auch die W374rdigung des Landgerichts, die Ernsthaftigkeit der Drohungen des Verurteilten ergebe sich schon daraus, dass er diese "374ber verschiedene Briefe hinweg immer wieder wiederholt" habe (UA S. 79). Das l344sst au337er Acht, dass diese Briefe alle an einem Nachmittag im M344rz 2003 ge-schrieben worden sind und 374ber weite Strecken textidentisch waren. Wenn der Verurteilte mehrere Zeitschriften und sonstige Stellen 374ber seine angebliche Leidens- und Tatgeschichte informieren wollte, blieb ihm, da ihm ein Kopierge-r344t in der Haft nicht zur Verf374gung stand, nur der Weg des handschriftlichen Abschreibens. Ein Indiz f374r einen besonderen psychischen Tat-Druck ergibt sich hieraus gerade nicht. 30 - 13 - Rechtsfehlerhaft ist insoweit schlie337lich auch, dass das Landgericht ei-nen unmittelbaren symptomatischen Zusammenhang zwischen Pers366nlichkeits-st366rung, Anlasstaten und den "Gewaltgedanken" als neue Tatsachen herstellt. Dies daraus abzuleiten, dass der Verurteilte die beiden Raub374berf344lle in seinen Briefen erw344hnte , und hieraus zu schlie337en, sie seien "Mosaiksteine auf seinem Weg zu seiner Entwicklung zum gr366337ten deutschen Gewaltverbrecher des Jahrhunderts" (UA S. 75), wird von den Feststellungen nicht getragen, denn zum einen lag den Anlasstaten ein g344nzlich anderes Motiv - wirtschaftliche Schwierigkeiten nach Scheitern der Selbstst344ndigkeit - zugrunde; zum anderen hat der Verurteilte bei diesen Taten die Aus374bung von Gewalt gerade vermie-den. 31 d) Die Ma337regel des 247 66 b StGB ist nach inzwischen st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs eine auf Ausnahmef344lle zu beschr344nkende Ma337nahme (vgl. BGHSt 50, 121, 125; 50, 284, 296; 50, 373, 378). Sie dient nicht dazu, unklare Gef344hrdungslagen "vorsorglich" abzuwenden. Auch eine Umgehung der Grenzen des 247 63 StGB auf dem Weg 374ber die Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung ist nicht zul344ssig. 32 Eine "nachtr344gliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus kennt das Gesetz nicht; dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass die psychische St366rung eines Verurteilten ohne Weiteres in einen Hang im Sin-ne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgedeutet wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, StV 2006, 413). Auch dies hat das Landge-richt nicht zutreffend gesehen. Seine Anregung, "alsbald" nach Rechtskraft des Urteils den Verurteilten in den Vollzug der Ma337regel nach 247 63 StGB zu 374ber-weisen, deutet darauf hin, dass es in Wahrheit eher eine nachtr344gliche Unter-bringung nach 247 63 StGB anordnen wollte. Hierf374r fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. 33 - 14 - 4. Die Ma337regelanordnung war daher aufzuheben. Der Senat schlie337t aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden k366nnten, auf welche eine rechtsfehlerfreie Anordnung gem344337 247 66 b StGB ge-st374tzt werden k366nnte. Daher war in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO der Antrag der Staatsanwaltschaft zur374ckzuweisen und der Verur-teilte sofort auf freien Fu337 zu setzen. 34 Die Entscheidung 374ber die Entsch344digung des Verurteilten wegen der seit dem Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsma337nahmen bleibt we-gen der gr366337eren Sachn344he dem Landgericht vorbehalten. 35 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy