BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 475/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2008 gem344337 247247 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag des Nebenkl344gers wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2008 aufgehoben. 2. Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 4. April 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: 1. Der Beschluss vom 12. August 2008, durch den das Landgericht die Revision des Nebenkl344gers als unzul344ssig verworfen hat, weil diese sich entge-gen 247 400 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachr374ge allein gegen die Strafzu-messung wende, war auf den Antrag des Nebenkl344gers gem344337 247 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Eine Verwerfung der Revision durch das Tatgericht ist nur in den in 247 346 Abs. 1 StPO genannten F344llen zul344ssig; das Landgericht war da-her f374r die Verwerfung nicht zust344ndig. 1 2. Die allein auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Neben-kl344gers ist hier aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden ausnahmsweise zul344ssig, weil sich aus dem Zusammenhang mit der Anklage und dem Er366ffnungsbeschluss unzweifelhaft ergibt, dass die Revision 2 - 3 - sich gegen die Verneinung eines T366tungsvorsatzes und daher gegen den Schuldspruch wendet. Die Revision ist aber unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, weil die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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