BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 4 75 /13 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Ric hter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng , Bundesanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , als Verteidige r , Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mainz vom 13. Mai 2013 wird verworfen . 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausl a- gen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, gefäh r- licher Körperverletzung in vier Fällen und versuchter Nötigung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt . Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützt e Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der Angeklagte die Nebenklägerin am 8. Januar 2010 standesamtlich und am 29. Mai 2010 nach türkischem Brauch. Danach kam es in der Zeit von Juli 2010 bis zum 19. Mai 2011 zu gewaltsamen Übergriffen in Form von einfachen (Fälle 2, 5, 6, 7) oder gefährlichen Körperverletzungen (Fälle 1, 3, 4, 9) und einer Vergewalt i- gung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall 8) . Die Taten beging der Ang e- klagte stets dann , wenn er meinte, die Nebenklägerin verhalte sich nicht, wie er es von einer türkischen Ehefrau erwarte. Schließlich drohte er ihr damit, sie 1 2 - 4 - durch Dritte umbringen zu lassen, wenn s ie sich von ihm scheiden zu lassen versuche (Fall 10). 2. Bei seiner Beweiswürdigung hat sich das Landgericht auf die Zeuge n- aussagen der Nebenklägerin gestützt. D eren Angaben hat es als glaubhaft a n- gesehen en Eindruck des G e- richts von der Zeugin (der Analyse des Inhalts ihrer Aussage, deren Entst e- hungsgeschichte und ihrem Aussageverhalten) . Die Angaben seien detailreich und nachvollzieh bar , sie seien zudem durch Verletzungsspuren als Zusatzind i- zien bestätig t worden . Die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin werde auch durch die Zeugenaussage ihrer Mutter gestützt. In einzelnen Fällen sei diese Zeugin unmittelbar nach Verletzungshandlungen von der Nebenklägerin über die Vorfälle unterrichtet worden. II . Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfe h- ler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Verfahrensrüge bleibt im E r- gebnis ohne Erfolg. 1. Der Angeklagte hat te zum Beweis der Tatsache, dass die Nebenkl ä- gerin und ihre Mutter in den eidesstattlichen Versicherungen im Gewaltschut z- verfahren wahrheitswidrig behauptet hätten , die Mutter sei mehrfach Auge n- zeugin der körperlichen Übergriffe gewesen, die Verlesung des Vernehmung s- p rotokolls beantragt. Daraus ergebe sich, dass die Zeugi n die Frage, ob sie ausdrücklich verneint habe. Beweisantrag zurückgewiesen, weil die Verlesung des Vernehmungsprotokolls verbot des § t- verhandlung vernommen worden, so dass dem Personalbeweis Genüge getan worden sei , der Vorrang vor der Urkundenverlesung genieße . 3 4 5 - 5 - 2. Die Ablehnung des Beweisantrags war verfahrensfehlerhaft. D er U n- mittelbarkeitsgrundsatz steht nur der Ersetzung, nicht der Ergänzung des Ze u- genbeweises durch Verlesung eines Vernehmungsprotokolls , namentlich zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1965 1 StR 4/65, BGHSt 20, 160, 161 f. ) . Auch Aufkl ä- rungsgesichtspunkte können im Einzelfall die zusätzliche Verlesung eines Ve r- nehmungsprotokolls gebieten ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 281 f.). Ein Ver bot der Urkundenv erl esung bestand daher im Anschluss an die Zeugenvernehmung nicht. Die Zurückweisung des Beweisantrags durfte deshalb nicht auf § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützt we r- den. 3. Der Senat kann aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfa h- rens fehler beruht. Das Landgericht hat die Nebenklägerin und deren Mutter als Zeuginnen vernommen; die eidesstattliche Versicherung vom 30. Juni 2011 hat es als U r- kunde verlesen. Es konnte sich daher von Unterschieden in der Formulierung der Angaben ein Bild machen und ha t im Urteil einzelne s- sageninhalt berücksichtigt. Die vor der Revision mitgeteilte Aussage der Mutter der Geschädigten in der poli zeilichen Vernehmung, wonach sie nicht unmitte l- bar gesehen habe, wie der Angeklagte ihre Tochter geschlagen habe, weicht aber nicht grundlegend von der Erklärung ab, sie habe auch selbst Übergriff e miterlebt. Im Fall II.9. der Urteilsgründe hatte der Angeklagte die Nebenklägerin vor Erscheinen ihrer Mutter geschlagen ; n och in Anwesenheit der Mutter h te der Angeklagte erneut Anstalten, die Nebenklägerin anzugreifen, was Im Fall II.10 . der Urteilsgründe war die Mutter abermals herbeigerufen worden, nachdem der Angeklagte die Nebe n- klägerin geschlagen hatte ; n ach Eintreffen der Mutter versuchte er auch in di e- sem Fall wiederum , die Tochter erneut anzugreifen, was die Mutter verhinderte. 6 7 8 - 6 - Dies steht, auch angesichts der Sprachprobleme der Zeuginnen, nicht in dem be Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng
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