ECLI:DE:BGH:2018:090118B2STR475.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 475/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwa lts z u Ziffer 3. auf dessen Antrag a m 9. Januar 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten T . und P . wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Juli 2017, soweit es sie betrifft, jeweils im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten des "gemeinschaftlichen" schweren Bandendiebstahls schuldig gesprochen; den Angeklagten P . hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten T . zu einer Freih eitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt . Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg ; i m Übrigen sind sie un begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten P . hält rec htli - cher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzume s- sung unter anderem zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt , dass er durch seine Anweisungen an den unmittelbar handelnden Angeklagten T . ufgrund der Absicherung de s Tatortes maßgeblichen Einfluss darauf hatte und von der Tat auch anteilig profitieren wollte 27) . Die se Erwägungen lassen besorgen, dass dem Angeklagten schon die mitt ä terschaftliche Beteil i- gung selbst strafschärfend angelastet worden ist. Dies v erstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (Senat, Beschluss vom 7. September 2 015 2 StR 124/15, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 7 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2016 3 StR 428/15 , NStZ 2016, 525 f. ). 2. Auch die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten T . ist nicht frei von Rechtsfehlern. D as Landgericht hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu de s- sen Gunsten berücksichtigt, dass er sich seit Beginn des Ermittlungsverfahrens kooperativ verhalten und sich sein vollumfängliches Geständnis nicht nur auf die angeklagte Tat, sondern auch auf vergleichbare, zum großen Teil in pers o- nenidentischer Besetzung begangene Bandentaten einerseits aus dem Herbst 2016 und andererseits n ach Wiedereinreise der Bande nach Deutschland a us Januar 2017 bezogen hat . Das Landgericht hat das Vorliegen des Strafmi l- derungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB mit der Begründung ve r- neint, dass die vorliegende Tat und die weiteren Taten, an welchen d er Ang e- klagte beteiligt war, im Zeitpunkt des Geständnisses bereits au fgedeckt worden waren (UA S. 25) . Dies hat es für den Zeitraum ab Mitte Janu ar 2017 unter Hinweis auf die ab diesem Zeitpunkt laufende Telefonüberwachungen tragfähig begründet (UA S. 18) . Das Landgericht hat aber nicht in den Blick genommen, dass im Zeitpu nkt des Geständnisses zu den Taten bis Januar 2017 auswei s- 2 3 4 - 4 - lich der Urteilsgründe "keine gesicherten Erkenntnisse bezüglich der Beteiligung der Angeklagten" vorlagen (UA S. 19). Dies führt zur Aufhebung des Stra f- ausspruchs, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gegeben sind und das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte. 3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Es handelt sich bezüglich beider Angeklagter lediglich um Wert ungs - bzw. Erörterungsmängel bei ansonsten fehlerfrei getroffenen Feststellungen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widersprechen. Kreh l Eschelbach Zeng Bartel Grube 5
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