BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 476/05 vom 18. November 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 21. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuld-spruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 4 StGB) schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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