BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 476/11 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführe rs am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekl agten wird das Urteil des L and - gerichts Gera vom 24. Mai 2011 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2 . Die Sache wird z u neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichts k ammer des Landgeric hts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, ohne dass es eines Einge hens auf die Verfahrensrügen noch bedarf. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tötung aus niedrigen Beweggründen begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei au s Wut und Verärgerung über seine fristlose Kündigung bzw. Nichterklärung dieser Kündigung in das Pflegeheim eingedrungen, um durch Verletzung einer dort untergebrachten Person einen "Störfall" in der Pflegeeinrichtung herbeizufü h- ren. Zur mit bedingtem Vors atz getragenen Tötungshandlung an dem Tatopfer, einer 87 - jährigen, an Demenz erkrankten Bewohnerin, sei es erst gekommen, 1 2 - 3 - nachdem der Angeklagte sich aus einem in der Hauptverhandlung nicht näher fest stellbaren Grund, etwa weil das Tatopfer Geräusche von s ich gegeben habe, veranlasst gesehen habe, dieses nunmehr "ruhig zu stellen". Darin liege ein eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Ein auf einer derartigen Motivation beruhendes Handeln stehe insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angekl agte willkürlich eine unbeteiligte Person zum Opfer gemacht habe, sittlich auf tiefster Stufe und sei deshalb als besonders verwerflich und verac h- tenswert anzusehen (UA S. 48). Dies rechtfertigt die Annahme niedriger Beweggründe nicht. Das Landg e- richt h at den konkreten Anlass, der den Angeklagten bewogen hat, das Tatopfer mit bedingtem Tötungsvorsatz zu würgen, in der Hauptverhandlung nicht fes t- stellen können. Ohne Kenntnis dieses Umstands aber lässt sich ein "eklatantes Missverhältnis zwischen Anlass un d Tat", wie es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Annahme niedriger Beweggründe führen kann, nicht belegen. Dass ein Angeklagter aus Verärgerung über seine Kündigung willkü r- lich eine unbeteiligte (und darüber hinaus wehrlose) Person zum Opfer macht und deshalb tötet, könnte zwar grundsätzlich Grundlage für die Annahme nie d- riger Beweggründe sein; doch bezieht sich die entsprechende Feststellung des Landgerichts zur Motivation und zum Vorgehen des Angeklagten auf einen der Tötung vorangehenden Z eitpunkt, zu dem er noch ohne Tötungsvorsatz hande l- te. Sie kann deshalb hier zur Begründung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht herangezogen werden. Maßgeblich sind vielmehr die U m- stände, die den Angeklagten nach vorangegangenem, lediglich mit Körperve r- letzungsvorsatz getragenem ersten Übergriff auf das Tatopfer bewogen haben, sein Handeln nunmehr mit billigender Inkaufnahme des Todes fortzusetzen. Hierzu aber hat das Landgericht gerade keine sicheren, tragfähigen Festste l- lungen treffen können. 3 - 4 - 2. Die fehlerhafte Annahme niedriger Beweggründe zieht - trotz an sich nicht zu beanstandender Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tötung - die Aufhebung der Entscheidung insgesamt nach sich. Der Senat sieht mit Blick auf die besondere Bedeutung des Tathergangs für die Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe im konkreten Fall auch davon ab, Feststellungen, etwa zum objektiven Tatgeschehen, bestehen zu lassen. Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach 4
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