BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 476/14 vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 8. August 2014 im Ausspruch über den Ve r- fall von Wertersatz aufgehoben. 2. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vi er Jahren und sechs M o- naten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 26.190 angeordnet. Die auf die Verletzung sac h- lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Anor d- nung vo n Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das angefochtene Urteil hält im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem angefochtenen Urteil kann nicht en tnommen werden, dass die Strafkammer im Rahmen dieser Entscheidung die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft hat, obwohl dies nach den festgestellten persönlichen und wir t- schaftlichen Verhältnissen des Angeklagten geboten gewesen wäre. Der Ang e- klagte geri et vor längerer Zeit in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die aus dem Betrogenwerden im Rahmen einer unseriösen Geldanlage resultierten. Er musste die Privatinsolvenz beantragen, wobei das Verfahren mit Beschluss vom 5. März 2014 aufgehoben wurde, na chdem die sogenannte Schlussverte i- lung vollzogen war. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht im Ra h- men der gebotenen Härtefallprüfung zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis gekommen wäre. 2 3 - 4 - 2. Da die dem Urteil zu Grunde liegenden Fe ststellungen von dem au f- gezeigten Rechtsfehler nicht berührt sind, können sie bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bestehe n- den nicht widersprechen. Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt is t an Krehl der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 4
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