BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 477/02 vom18. Dezember 2002in der StrafsachegegenwegenTotschlags u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBad Kreuznach vom 27. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlichzum Totschlag begangener Unterschlagung entfällt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Der Schuldspruch wegen tateinheitlich zum Totschlag begangener Un-terschlagung muß im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1StGB entfallen. Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesge-richtshofs vom 6. Februar 2002 (BGHSt 47, 243) tritt die Unterschlagung ge-genüber allen tateinheitlich verwirklichten Tatbeständen mit höherer Strafdro-hung zurück; auf eine mögliche unterschiedliche Schutzrichtung der Tatbe-stände kommt es danach nicht an (zum kontroversen Meinungsstand in derLiteratur vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 246 Rdn. 23 m.w.N.). Der vorlie-gende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Rechtsfrage grundsätzlich neuzu prüfen. Durch die Änderung des Schuldspruchs ist der Angeklagte nicht be-schwert. Der Rechtsfolgenausspruch ist hier nicht berührt, da die Verwirkli-chung des zurücktretenden Tatbestands bei der Strafzumessung erschwerend - 3 -berücksichtigt werden kann (BGHSt 19, 189; BGH NStZ-RR 1996, 21). Es istauszuschließen, daß das Schwurgericht bei anderer Beurteilung der Konkur-renz zu einer milderen Strafe gelangt wäre.Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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