BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 477/13 vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 19. April 2013 mit den Feststellungen aufgeh o- ben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen , an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht zurüc k- verwiesen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlic her Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie w e- gen " dazu tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waff engesetz in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Besitz und Führen einer halbautom a- tischen Kurzwaffe, Besitz und Führen von zwei Schusswaffen sowie Besitz von Munition) " zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Ange klagten hat Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Annahme des Landgerichts , die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht im Sinne von § 20 StGB aufgehoben gewesen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den durch die sachverständig beratene Stra fkammer getroffenen Feststellungen litt der Angeklagte unter einer k ra nkhaften seelischen S törung in Form einer schizoaffektiven Störung (ICD 10: F 25.0), aufgrund derer - bei e r- haltener Einsichtsfähigkeit - seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Angekla g- te sei wahnhaft auf die Nebenkläger als Verantwortliche seiner Lage fixiert g e- wesen und habe keine andere Möglichkeit gesehen , als dur ch die Tat eine Ä n- derung herbeizuführen. Andere objektiv bestehende Möglichkeiten habe er st ö- rungsbedingt nicht mehr im Blick gehabt (UA S. 33, 34) . Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit hat das Landg e- richt indes ausgeschlossen, denn der wahnbedingte Hass des Angeklagten auf die Nebenk läger habe ihn nicht gehindert, seinen ursprünglichen Plan, die N e- benkläger zu töten, aufzugeben und stattdessen nur die Fenster im Haus der Nebenkläger zu beschießen , während sich diese dort aufhielten. Auch während der Tatausführung habe er - trotz einer sich ihm bietenden Gelegenheit - von einer Tötung der Nebenkläger abgesehen . Dies belege, dass der Angeklagte noch über eine R e stfähigkeit verfügt habe, alternativ zu handeln (UA S. 34). b) Diese Erwägungen des Landgerichts belegen zwar, dass der Ang e- k lagte seine Tat im Zustand - zumindest - sicher erheblich verminderter Schul d- fähigkeit begangen hat. Eine mögliche Schuldunfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 2 3 4 5 - 4 - Die Fähigkeit eines Täters , entsprechen d seiner vorhandenen Einsicht zu handeln (§ 20 StGB) , ist auf die jeweilige Tathandlung bezogen zu prüfen . Entscheidend ist daher die Frage, ob und inwieweit der Angeklagte bezogen auf das der versuchten gefährlichen Körperverletzung zugrunde liegende Tatg e- schehen zu Handlungsalternativen imstande gewesen war. Damit hat sich die Straf kammer nicht auseinandergesetzt und lediglich auf den bereits im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung verworfenen Plan des Angeklagten, die Nebe n- kläger zu töten, ab ge stellt . Es fehlt die Erörterung der Frage, ob und inwieweit der Angeklagte zum Tatzeitpunkt noch in der Lage war, anders zu handeln, als die Fenster der Wohnung der Nebenkläger zu beschießen . Soweit die Strafkammer im Ergebnis festgestellt hat, der Angeklagte h a- be noch über eine Restfähigkeit verfügt, alternativ zu handeln, steht dies zudem in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu der im Rahmen der Prüfung des Vorliegen s des § 21 StGB getroffenen Feststellung des Landgerichts , der A n- geklagte habe störungsbedingt a ndere objektiv bestehende Handlungsm öglic h- keiten nicht mehr im Blick gehabt (UA S. 34) . 2. Schuld - und Strafausspruch haben daher keinen Bestand. Da die U n- terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rechtlich untrennbar auf der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit beruht, war auch sie aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 5 StR 240/10; Senat, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 629/10 ). 3 . Sollte das neu entscheidende Tatgericht den Angeklagte n wiederum wegen eines Verstoßes gegen das WaffG verurteilen, wird es die Anforderu n- gen an die rechtliche Bezeichnung der Tat ( § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ) zu b e- rücksichtigen haben. Die Formulierung " wegen Verstoßes gegen das Waffe n- 6 7 8 9 - 5 - gesetz " ist nicht in die Urteilsformel aufz unehmen , sondern nur das Waffendelikt genau zu bezeichnen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 ; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 43 4 /11, NStZ 2012, 221, 222 ). Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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