BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/06 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 28. Februar 2007 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 28. April 2006 werden mit der Ma337-gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Schuldspruch dahinge-hend klargestellt wird, dass die Angeklagten der schweren Frei-heitsberaubung in Tateinheit mit falscher Verd344chtigung in vier tateinheitlichen F344llen schuldig sind, der Angeklagte K. zus344tz-lich der Urkundenf344lschung und des unerlaubten Aufenthalts. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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