BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/08 vom 13. Februar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 13. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 4. Juni 2008 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgr374nde nicht wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen wurden. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy