BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. April 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen zu Ziffer II.1 . und II.2. der Urteil s- gründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: In den Fällen zu Ziffer II.1 . und II.2. der Urteilsgründe tragen die Fest - stellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Das Landgericht nimmt in diesen Fällen unerlau b- te Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben an und geht davon aus, dass Crystal in einer Menge eingeführt wurde, die nicht die Grenzmenge der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichte. Es hat hier deshalb auch nur den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG angewendet. In einer solchen Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG geht jedoch nach ständiger Rech t- 1 - 3 - sprechung die Einfuhr als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (vgl. BGHSt 31, 163, 165; BGH, NStZ 2006, 172 f. mwN). Die tat einheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr musste deshalb en t- fallen. Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 2
Full & Egal Universal Law Academy