BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11 . Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 11 . Dezember 2013 gemäß § § 4 6, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, wird verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer de s Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten veru r- teil t. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufh e- bung des Strafausspruch s. I m Übrigen haben das Rechtsmittel sowie der A n- trag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist ist unzulässig, weil das Rechtsmittel - w ie der Generalbundesanwalt in seiner A n- tragsschrift vom 18. September 201 3 zutreffend ausgeführt hat - r echtzeitig ei n- gelegt wurde (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2012 - 4 StR 126/12, vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11 und vom 25. Mai 2005 - 2 StR 153/05 ; s. auch BGH, Beschluss vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 96 ). 2. Die Revision hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne von § 3 49 Abs. 2 StPO. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB aus dem Strafr ahmen de s § 153 StGB i.V.m. § 26 StGB - drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe - gebildet. Es hat dabei u.a. zu Lasten des Angeklagten gewe r- tet, dass er die vo D iese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anstiftung (§ 26 StGB) setzt voraus, dass ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen recht s- widri gen Tat bestimmt wird. Wird - wie hier - die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen, besteht regelmäßig die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (vgl. auch § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 StPO). Die regelmäßigen Auswirkungen der Anstiftungshandlung stellen aber keinen Strafschärfungsgrund dar (vgl. auch Senat , Beschluss vom 3. April 1998 - 2 StR 101/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Beihilfe 3 zu den regelmäßigen Auswirkungen der Beihilfehandlung). Der Senat kann nicht ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Straf zumessung eine niedrigere Strafe ausgesprochen worden wäre. 3. Der Senat weist auf F olgendes hin: 2 3 4 5 6 - 4 - a) Die bisherige Begründung des Landgerichts, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet ebenfalls rechtl i- chen Bedenk en. Die Strafkammer hat zunächst die Prüfung unterlassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen ist (§ 56 Abs. 1 StGB ; vgl. auch Senat , Beschluss vom 22. Dezember 1988 - 2 StR 664/88, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3). Bei Anwendun g der Ausnahmevo r- schrift ( BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40 , 43 ) des § 56 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zudem nicht berücksichtigt , dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (vgl. Senat , Beschluss vom 25. Juli 1990 - 2 StR 270 /90, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 7), Untersuchungshaft verbüßt und die Tat gestanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 1991 - 1 StR 320/91, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 11). Die Überlegungen des Landgerichts laufen zudem auf den - bedenkli chen - Gedanken eines genere l- len Ausschlusses der Aussetzungsmöglichkeit bei Aussagedelikten hinaus. Der Senat verweis t insoweit auf seinen Beschluss vom 13. April 2011 - 2 StR 665/10, BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 21. 7 - 5 - b) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem - aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19. November 2013 (2 StR 527/13) nunmehr rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Fran k- furt am Main vom 18. Juni 2013 zu bilden ist. VRiBGH Prof. Dr. Fisc her Appl Eschelbach ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unter - schriftsleistung gehindert Appl Ott Zeng 8
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