BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478 /1 4 vom 7 . Mai 201 5 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts u nd nach Anhörung de s Beschwerdefüh rer s am 7 . Mai 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteil s- gründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nöt i- gung und im Fall II. 7. der Urteilsgründe des Führens einer hal b- automatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schus s- waffe , Besitz von Munition und Besitz eines verbotenen Gege n- standes schuldi g ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n wegen gefährlicher Körperverle t- zung in vier Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung [Fall II. 4. der Urteilsgründe], in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen versuchter Körperverletzung, Bedrohung g e- fährlicher Körperverletzung in drei tateinhei tlichen Fällen, wegen " des tateinhei t- lich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz in 4 Fällen (verbotener Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, verbotenes Führen zweier Schreckschusswaffen, verbotener Erwerb und Besitz von Munit i- 1 - 3 - on sowie Besitz verbotener Gegenstände) " [Fall II. 7. der Urteilsgründe], wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen die Ve r- urteilung richtet sich di e auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; i m Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . 1. Die Verfahrensrüge ist nicht au sgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . 2. Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussfo r- mel. a) Im Fall II. 4. der Urteilsgründe tritt die Bedrohung hinter der Nötigung zurück , we il die Bedrohung sich als Teil der Nötigung erweist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 240 Rn. 63 und § 241 Rn. 7 mwN ). b) Im Fall II. 7. der Urteilsgründe scheidet ein gemäß § 52 Abs. 1 WaffG strafbarer Erwerb aus , weil das Landgericht zu den Erwerbszeitpunkten keine Feststellungen treffen konnte und eine Verjährung dieser Tathandlungen nicht auszuschließen ist. Die im Fahrzeug des Angeklagten aufbewahrte halbaut o- m a tische Kurzwaffe und die Schusswaffe hat er geführ t (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b) , Abs. 3 Nr. 2 a ) WaffG; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 226/09 , BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2) ; Munition und Stahlruten hat der Angeklagte besessen (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 b ) WaffG). Diese Verstöße g e- gen das W affengesetz stehen in Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10 , juris Rn. 38 ). 2 3 4 5 - 4 - c) Der Senat kann aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2014 ausschließen, dass die jeweils für die Fäl le II. 4. und II. 7. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe n auf den teilweise fehlerhaften Schuldsprüchen beruhen. 3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angekla g- ten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Ausl a- gen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Fischer Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist an der Unterschrift aus tatsächlichen Gründen gehindert. Fischer Zeng Bartel 6 7
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