ECLI:DE:BGH:2017:280317B2STR478.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/16 vom 28. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 28. M ärz 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 4. August 2016 klarstellend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Herbeiführens einer Sprengstoffe x- plosion in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Diebstahl, wegen unerlaubten Besitzes einer hal b- automatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition in Tateinheit mit unerlaubtem Umgang mit exp losionsgefährlichen Stoffen und w e- gen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund de r R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben hat. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Appl Zeng Bartel Wimmer Grube
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